Mit Bescheid vom 07.08.2023 hat die Telekom-Control-Kommission über die Zulässigkeit von Netzsperren der A1 Telekom Austria AG aufgrund einer Abmahnung der Rechteinhaberin SATEL Film GmbH nach § 81 Abs 1a UrhG entschieden. Der genannte Anbieter hatte in seinem Netz Ende August 2022 einerseits DNS-Zugangssperren und andererseits eine IP-Zugangssperre eingerichtet.
In Bezug auf die DNS-Zugangssperren wurde kein aktueller Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 festgestellt und das Verfahren insoweit eingestellt.
In Bezug auf die Sperre des Zugangs zur IP-Adresse 190.115.18.20 stellte die Telekom-Control-Kommission einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 fest, weil mit der IP-Zugangssperre die Gefahr des „Overblockings“ beliebiger Websiteinhalte einhergeht.