• Bereich
    TKK
  • Datum
    07.08.2023
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Hutchison Drei Austria GmbH/SATEL Film GmbH
  • GZ
    R 38/22

R 38/22 - Hutchison Drei Austria GmbH, Netzsperren

Mit Bescheid vom 07.08.2023 hat die Telekom-Control-Kommission über die Zulässigkeit von Netzsperren der Hutchison Drei Austria GmbH aufgrund einer Abmahnung der Rechteinhaberin SATEL Film GmbH nach § 81 Abs 1a UrhG entschieden. Der genannte Anbieter hatte in seinem Netz Ende August 2022 einerseits DNS-Zugangssperren und andererseits eine IP-Zugangssperre eingerichtet.
In Bezug auf die DNS-Zugangssperren wurde kein aktueller Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 festgestellt und das Verfahren insoweit eingestellt.
In Bezug auf die Sperre des Zugangs zur IP-Adresse 190.115.18.20 stellte die Telekom-Control-Kommission einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 fest, weil mit der IP-Zugangssperre die Gefahr des „Overblockings“ beliebiger Websiteinhalte einhergeht.