• Bereich
    RTR-GmbH
  • Datum
    24.03.2025
  • Kategorie
    Leitungs- und Mitbenutzungsrechte
  • GZ
    RDVF 11/24-62

RDVF 11/24-62 –  Abweisung eines mit­benutzungs­rechtlichen Antrags hinsichtlich einer längeren Rohr- und Glasfaser­verbindung

Die RTR hat mit Bescheid vom 24. März 2025 einen auf die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts in Bezug auf unbeschaltete Glasfaser sowie erdverlegte Rohrstrecken in Salzburg und im oberösterreichischen Innviertel abzielenden Antrag gemäß §§ 61, 78, 194 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl I 2021/190 idgF, abgewiesen. Der Antrag war insofern unbegründet, als weder zwischen den im verfahrenseinleitenden Antrag angeführten geografischen Punkten noch zwischen den von der  Antragstellerin über Aufforderung der Behörde genannten, in Relation zur Luftlinienentfernung jener Punkte nahe gelegenen Punkten eine von der Antragsgegnerin kontrollierte durchgehende Glasfaserleitung oder unterbrechungsfreie Rohrinfrastruktur vorhanden ist.