Im gegenständlichen Bescheid wurde dem Errichter und Betreiber eines Glasfasernetzes ein Leitungsrecht an einem als Privatstraße genutzten oberösterreichischen Privatgrundstück zur Verlegung einer etwa 160 m langen LWL-Leitung samt Schutzrohr eingeräumt. Aufgrund der in vollem Umfang des § 78 Abs 2 TKG 2021 eingetretenen Präklusion des Antragsgegners war dem Begehren der Antragstellerin, den Grünlandrichtsatz des § 5 Abs 2 WR-V 2022 zur Abgeltungsberechnung heranzuziehen, uneingeschränkt stattzugeben (auch wenn das interessierende Grundstück eine Verkehrsflächenwidmung aufweist).