Die RTR hat mit Bescheid vom 01. Februar 2024 einen Antrag gemäß §§ 51 und 54 Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl I 2021/190 idgF auf Anordnung einer vertragsersetzenden Regelung für die Einräumung eines Leitungsrechts "an öffentlichem Gut" des Bundes (gegenständlich Hüllrohre, Kabel-, Zieh-, Einstiegsschächte, Kabeltröge und Verteilerkästen) abgewiesen. Die Zugehörigkeit der genannten Gegenstände zum öffentlichen Gut wurde von der RTR verneint.