Am 26.6.2023 hat die Telekom-Control-Kommission gemäß § 85 Abs 6 TKG 2021 iVm § 8 AVG einen Antrag eines Unternehmens auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung einer Kooperationen über aktive Netzkomponenten (§ 85 TKG 2021) zwischen anderen Unternehmen abgewiesen. Ein (Eventual-)Antrag auf Kundmachung eines Verfahrens betreffend Kooperationen (§ 85 TKG 2021) wurde gemäß § 202 Abs 1 TKG 2021 zurückgewiesen.