• Bereich
    TKK
  • Datum
    17.05.2021
  • Kategorie
    Netzzugang
  • Partei(en)
    backbone-austria GmbH / A1 Telekom Austria AG
  • GZ
    Z 1/21

Z 1/21 - backbone-austria GmbH / A1 Telekom Austria AG (17.05.2021)

Mit Bescheid der TKK vom 17.05.2021 wurde ein Antrag der backbone-austria GmbH auf Bereitstellung einer zentralen Verkehrsübergabe im Rahmen der virtuellen Entbündelung im Serverhousingraum eines Softwareunternehmens abgewiesen. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über virtuelle Entbündelung  stellt A1 die Verkehrsübergabe in einem Kollokationsraum des Vertragspartners oder im Kollokationsraum eines anderen Vertragspartners bereit, der an diesem Standort Vorleistungen im Rahmen der virtuellen Entbündelung bezieht. Zur Bereitstellung der Verkehrsübergabe im Serverhousingraum eines Softwareunternehmens, welches diesen Raum von A1 im Rahmen des von ihr am Standort der Verkehrsübergabe betriebenen Rechenzentrums gemietet hat, ist A1 nicht verpflichtet, da die beim Betrieb des Rechenzentrums von A1 erbrachte Vermietungsleistung nicht dem regulierten Bereich angehört und der Serverhousingraum nicht als "Kollokationsraum eines Dritten" anzusehen ist.