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    01/2026
  • Datum
    10.04.2026

10. Novelle der KEM-V: Neue Regulierung unterbindet Betrug mit alphanumerischen SMS-Absenderkennungen

(Philipp Sandner)

Eine zentrale Aufgabe der RTR ist es, die Sicherheit und das Vertrauen der Allgemeinheit in den öffentlichen Kommunikationsverkehr zu wahren. Ein erster Beitrag diesbezüglich war das Inkrafttreten der Anti-Spoofing-Novelle im September 2024, welche darauf abzielte, die Verwendung von österreichischen Rufnummern in betrügerischer Absicht aus dem Ausland zu unterbinden. Der Erfolg dieser Novelle kann an den aktuellen Zahlen des RTR-Schlichtungsberichts abgelesen werden.

Ein anders gelagerter Missstand wird mit der am 25.03.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlichen 10. KEM-V-Novelle adressiert: Der Erhalt von fraudulenten SMS mit einer alphanumerischen Kennung ist derzeit leider Teil des Alltags von vielen Smartphone-Nutzer:innen. Anstatt einer Telefonnummer wird bei einer alphanumerischen Absenderkennung eine Buchstabenfolge verwendet, beispielsweise der Name einer Bank, "FinanzOnline" etc. Über die Plattform www.rufnummernmissbrauch.at nahmen Meldungen solcher SMS, die in betrügerischer Absicht versandt wurden, im letzten Jahr deutlich zu. Derzeit ist es für Betrüger einfach, die alphanumerische Absenderkennung zu fälschen und so vorzutäuschen, dass eine Nachricht von der Hausbank oder vom Finanzamt stammt. Dies führt in zahlreichen Fällen zu teils hohen finanziellen Schäden auf Seiten der getäuschten Endnutzer:innen, aber auch zu Reputationsverlust bei den betroffenen Unternehmen.

Mit der nun veröffentlichen 10. Novelle der KEM-V wird der Versand von alphanumerischen SMS künftig einer strengen Regulierung unterzogen, was ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Authentizität von SMS-Absenderkennungen ist. Ab 01.10.2026 sind bei der Zustellung von solchen Nachrichten an österreichische Endnutzer:innen strenge Regeln zu beachten.

RTR führt öffentliches Verzeichnis mit Absenderkennungen

Die RTR wird ein Verzeichnis für alphanumerische Kennungen führen, das öffentlich einsehbar ist und alle in Österreich zulässigen Kennungen enthält. SMS mit einer Absenderkennung, die nicht Teil des Verzeichnisses sind, werden nicht zugestellt. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Kennung ist der eindeutige Bezug zum absendenden Endnutzer bzw. Inhaber, d.h. nur jener Absender darf die auf ihn lautende Absenderkennung verwenden, der dazu auch befugt ist (z. B.: nur die Bank XY darf die alphanumerische Kennung "Bank XY" verwenden).

Unternehmen, die alphanumerische Kennungen nutzen möchten, müssen einen Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste ("mobile Diensteanbieter") beauftragen, die gewünschte Kennung in das RTR-Verzeichnis eintragen zu lassen. Dadurch werden sie zum Inhaber von Absenderkennungen. Nach Eintragung kann die Kennung auch für den Versand über andere mobile Diensteanbieter genutzt werden, d. h. der eintragende Anbieter erhält kein Exklusivrecht für die Nutzung der Kennung.

Schlüsselrolle der österreichischen Mobilfunkanbieter

Österreichische Mobilfunkanbieter nehmen im neuen System eine zentrale Rolle ein. Einerseits befüllen sie das RTR-Verzeichnis im Auftrag von Unternehmen, die alphanumerische Nachrichten versenden möchten. Anderseits kontrollieren sie die Echtheit der alphanumerischen Absenderkennung vor Zustellung an ihre Kunden mit Hilfe des RTR-Verzeichnisses und haften für Verstöße gegen die Vorschriften.

Nur wenn die Absenderkennung im RTR-Verzeichnis zu finden ist und vom Inhaber stammt, dürfen SMS mit dieser Kennung unverändert zugestellt werden. Ist die Absenderkennung nicht im Verzeichnis zu finden, ist die Nachricht zu löschen. Wenn die Absenderkennung im Verzeichnis aufscheint, aber Zweifel daran bestehen, ob die Nachricht im Auftrag des Inhabers verschickt wurde, ist die Absenderkennung in "Unbekannt" zu ändern und die Nachricht zuzustellen. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass Nachrichten trotzdem zugestellt werden können, wenn Unsicherheiten in der Vertragskette zwischen Inhaber und Versender vorliegen. Der Versand von alphanumerischen SMS aus dem Ausland an österreichische Kunden ist zukünftig untersagt.

Registrierungsprozess von Absenderkennungen (vereinfachte schematische Darstellung) © RTR

Die RTR führt das Verzeichnis und überprüft neue Einträge auf die Einhaltung der Verhaltensvorschriften. Das Verzeichnis wird ab dem 01.07.2026 bereitstehen. Sollten Einträge nicht den Vorgaben der Verordnung entsprechen, werden diese von der RTR aus dem Verzeichnis gelöscht. Neue Einträge sind erst 14 Tagen nach Eintragung gültig, um anderen Endnutzern die Möglichkeit zu geben, eine ggf. unrechtmäßige Verwendung rechtlich zu unterbinden. Die Löschung einer Kennung obliegt den Mobilfunkbetreibern im Auftrag des Inhabers. In Ausnahmefällen können auch der Inhaber oder Dritte eine Löschung bei der RTR anregen. Anbieter müssen mindestens einmal alle 24 Stunden den aktuellen Stand des Verzeichnisses abrufen und ihre Daten aktualisieren.

Die neuen Vorschriften für die Verwendungen von alphanumerischen Absenderkennungen unterbinden ab 01.10.2026 den Betrug mit gefälschten Absenderkennungen und sichern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Echtheit von alphanumerischen SMS. Die RTR wird in den kommenden Wochen Informationen zu den neuen Vorschriften und zum Verzeichnis für die Anbieter, die Nutzer von alphanumerischen Absenderkennungen und die interessierte Öffentlichkeit auf ihrer Webseite zur Verfügung stellen.

Die 10. Novelle der KEM-V ist auf der Website der RTR und im BGBI II veröffentlicht.


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