Eine durchaus bedeutsame Änderung für viele Konsumentinnen und Konsumenten tritt mit der zweiten Jahreshälfte in Kraft: Für die Einfuhrumsatzsteuer wird die Verrechnungsfreigrenze von 22 Euro (Warenwert plus Versandkosten) aufgehoben. Somit ist eine Einfuhrumsatzsteuer in jedem Fall zu begleichen.
Bisher waren Kleinkäufe bis 22 Euro sowohl von der Einfuhrumsatzsteuer als auch von Zollabgaben befreit[1] . Kleine Einkäufe außerhalb der EU (z.B. in Asien) konnten somit günstig getätigt werden. Mehr als die bezahlten Kauf- und Versandkosten war nicht zu bezahlen. Auf Basis europäischer Gesetzgebung, die dieses „Schlupfloch“ im Sinne eines fairen Wettbewerbs schließen will, ist damit ab 1. Juli 2021 Schluss. Die Zollfreigrenze bleibt wie bisher bei 150 Euro.
Tätigt man Einkäufe online, könnten hinkünftig aber nicht nur 20 % Einfuhrumsatzsteuer anfallen, zumal die Postdiensteanbieter für die Abgabenabwicklung zusätzliche Aufschläge – in der Regel in Form von Bearbeitungspauschalen – verrechnen, wenn die Zollanmeldung nicht im Vorhinein durch die Verkäufer bzw. Versender erfolgt und diese die Einfuhrumsatzsteuer den Kunden direkt verrechnen. Gerade bei kleineren Beträgen können diese Aufschläge vermeintliche „Schnäppchen“ erheblich verteuern.
Noch teurer kann es werden, wenn die Versender der Artikel u.U. falsche Wertangaben tätigen oder andere Probleme auftreten, wie z.B. fehlende Bewilligungen. In diesem Fall können weitere, zusätzliche Bearbeitungsentgelte anfallen. Als Käufer und Empfänger eines Produktes ist man somit bis zu einem bestimmten Grad vom Versender abhängig. Ob der Verkäufer und Versender beispielsweise die Wertangaben korrekt tätigt, entzieht sich der Kontrolle des Käufers. Trotzdem hat man als Käufer die nachteiligen Folgen zu tragen, wie beispielsweise erhöhte Bearbeitungsentgelte des Postdiensteanbieters zu bezahlen.
Einer sorgfältigen Auswahl der Onlineshops wird in Hinkunft eine noch größere Bedeutung zukommen. Es ist damit zu rechnen, dass große Onlineshops mit vielen Importpaketen ihre Systeme auf eine automatische Zollvoranmeldung[2] umstellen und für die Kundinnen und Kunden bereits auf ihren Portalen die Preise inklusive Einfuhrumsatzsteuer ausweisen werden. In diesem Fall werden für die Kunden keine zusätzlichen Bearbeitungsentgelte anfallen. Wie lange diese Umstellungsphase dauern wird, ist derzeit nicht absehbar. Zumindest für das zweite Halbjahr 2021 ist damit erhöhte Vorsicht bei Online-Käufen angebracht.
Weiters wird man als Käuferin und Käufer auch nur eine sehr eingeschränkte Kontrolle dahingehend haben, welcher Postdiensteanbieter die Einfuhr und deren Abwicklung vornimmt, wenn diese nicht durch den Verkäufer oder Versender vorab erledigt wurde. Meistens wird das die Entscheidung des Versenders sein – wenn dieser überhaupt für den gesamten Transportweg eine Kontrolle darüber hat. Die Bearbeitungsentgelte sind jedoch von Postdienstanbieter zu Postdiensteanbieter unterschiedlich. Ziffernmäßig benannt können die Kosten daher in der Regel erst im Zuge der Zustellung werden. Für Privatkäuferinnen und Privatkäufer ist es auch nicht möglich, die Abwicklung direkt mit der Zollbehörde vorzunehmen und sich so die Bearbeitungskosten zu ersparen.
Eines muss allen, die online einkaufen, bewusst sein: Wenn der Versender sich nicht vorab um die Zollvoranmeldung kümmert, gibt es nur zwei Alternativen:
oder
Wie weit in diesem Fall Ansprüche (z.B. Rückabwicklung) gegen den Versender geltend gemacht werden können, wird in vielen Fällen eher fraglich sein.
Die Zeit der unkomplizierten Onlineschnäppchenkäufe in EU-Drittstaaten wird somit ab dem 1. Juli 2021 in vielen Fällen vorbei sein. Kunden sollten hier ganz genau hinschauen, ob die Verkäufer Angaben zur Zollvoranmeldung machen oder nicht. Gleichzeitig werden sich, wenn diese Voranmeldung nicht vorab erfolgt, für die Onlinekäuferinnen und Onlinekäufer Unsicherheiten über die tatsächliche Summe aller Abgaben- und Bearbeitungsentgelte ergeben. Die konkrete Höhe wird sich zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht bestimmen lassen.
[1] Für bestimmte Produktearten, wie z.B. Tabakwaren, gelten gesonderte Bestimmungen
[2] Siehe auch: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer-ueberblick/weitere-informationen-zur-umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop/IOSS.html
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