(von Thomas Dama)
Erstmalig hat sich das Fernmeldebüro als zuständige Strafbehörde mit der Frage der Mitwirkungspflicht eines Anbieters auseinandergesetzt. Im Schlichtungsverfahren zwischen Endnutzer:innen und Anbietern besteht gemäß § 205 Abs 1 TKG 2021 die Verpflichtung der Anbieter, am Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Verletzung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro bedroht (§ 188 Abs 2 Z 22 TKG 2021).
Erfreulicher Weise wird diese Mitwirkungspflicht von den österreichischen Anbietern in der Regel aktiv wahrgenommen und auch genutzt, um in Schlichtungsverfahren für die Kund:innen Lösungen zu finden.
In seltenen Ausnahmefällen verweigern jedoch einzelne Anbieter die Mitwirkung. Mit Strafverfügung vom 1.12.2022 hat das Fernmeldebüro nun in einem Anlassfall eine Strafe von 500 Euro über einen Anbieter verhängt, welcher in einem Schlichtungsverfahren trotz insgesamt 10-maliger Aufforderung durch die Schlichtungsstelle weder Auskünfte zum streitgegenständlichen Sachverhalt erteilte noch notwendige Unterlagen dazu übermittelte. Die Strafverfügung ist rechtskräftig.