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    03/2023
  • Datum
    25.10.2023

Hostingdiensteanbieter als Adressaten von Anordnungen nach der Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

(Stefan Rauschenberger)

Im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/784 (Terrorist Content Online–Verordnung, kurz: TCO-VO) wurde kürzlich das Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TiB-G), BGBl. I Nr. 80/2023, zur Umsetzung der TCO–VO in Österreich verabschiedet und ist mit 01.09.2023 in Kraft getreten.

Ziel der TCO-VO ist die Bekämpfung und Eindämmung terroristischer Online-Inhalte innerhalb der EU. Terroristische Online-Inhalte sollen zeitnahe aus dem Internet entfernt werden, um so einen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit in der gesamten Union zu leisten. Dazu können zuständigen Behörden aller EU-Mitgliedstaaten sog. Entfernungsanordnungen erlassen, denen Hostingdiensteanbieter binnen einer Stunde nachkommen müssen. 

Zuständige Behörde im Sinne des Art. 12 Abs 1 TCO-VO ist in Österreich gemäß § 2 Abs. 1 TiB-G die Kommunikationsbehörde (KommAustria). Die RTR-GmbH Fachbereich Medien fungiert als Kontaktstelle der Behörde für Hostingdiensteanbieter. 

Die KommAustria und die RTR-GmbH sind allerdings nicht als Meldestelle für terroristische und illegale Inhalte eingerichtet. Die bei der RTR-GmbH eingerichtete Kontaktstelle ist ausschließlich für Nachfragen der Hostingdiensteanbieter vorgesehen. Erlangt jemand Kenntnis über terroristische Inhalte, sind diese der bei der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst eingerichteten Meldestelle Extremismus und Terrorismus zu melden.

Nach Art. 15 der TCO-VO sind Hostingdiensteanbieter dazu verpflichtet eine Kontaktstelle zu benennen oder zu errichten, etwa durch eine E-Mail-Adresse, die den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg ermöglicht. Die Informationen zur Kontaktstelle soll die Sprachen, in denen eine Kontaktaufnahme mit der Kontaktstelle möglich ist, beinhalten. Die Kontaktstelle muss öffentlich zugänglich sein. Weiters müssen sich Hostingdiensteanbieter nach § 5 TIB-G bei einem Zustelldienst im Sinne der §§ 28b und 35 ZustellG anmelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen ist.

Die KommAustria wird in Hinkunft Entfernungsanordnungen an die Hostingdiensteanbieter über das von Europol eingeführte Tool "PERCI" (Plateforme européenne de retraits de contenus illegaux sur internet) per E-Mail an die von den Hostingdiensteanbietern wie oben beschrieben einzurichtende Kontaktstelle übermitteln. 

Auf der Webseite der Europäischen Kommission finden Sie sämtliche nationale zuständige Behörden die Absender einer solchen Entfernungsanordnung sein können.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite.


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