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    04/2023
  • Datum
    18.12.2023

Mitverlegung nach §§ 68 f TKG 2021 – aktuelle Entscheidungen der RTR

(Susanne Forizs)

Mit den Bestimmungen zur Mitverlegung nach §§ 68 f TKG 2021 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Kosten für den Breitbandausbau zu reduzieren und damit den Breitbandausbau zu fördern. Diese Bestimmungen werfen in der Praxis jedoch viele Fragen auf.

Die Vorgaben des Gesetzgebers im TKG 2021 sind einerseits allgemein gehalten (zB "angemessenes Verhältnis der Kosten" bzw "wirtschaftlich unzumutbar"), sodass erst eine entsprechende Auslegung im Rahmen von Verfahren erforderlich ist. Andererseits existieren bislang kaum Entscheidungen zu dem Themenkomplex der Baukoordinierung. Diese Umstände führen in Verfahren mit divergierenden Interessen zwischen Parteien, deren Versuch sich privatrechtlich auf eine Mitverlegung zu einigen bereits gescheitert ist, zu einer besonderen Herausforderung.

Im Jahr 2023 langte eine große Anzahl von Anträgen nach §§ 68 f TKG 2021 bei der RTR-GmbH ein. Insbesondere ist zu beobachten, dass oft die Einigung über eine Mitverlegung zwischen Anbietern von Kommunikationsdiensten scheitert. Zwischen anderen Infrastrukturbereitstellern dürfte es einfacher sein, privatrechtliche Vereinbarungen betreffend Mitverlegung zu schließen, sodass Verfahren vor der RTR-GmbH nicht erforderlich sind.

Im Oktober 2023 hat die RTR-GmbH zwei Bescheide RDVF 20/23-25 und RDVF 35/23-10 erlassen, die sich mit Fragestellungen im Zusammenhang mit der Baukoordinierung befassen. Diese Entscheidungen sind auf der Webseite der RTR-GmbH abrufbar. Eine Zusammenfassung der Rechtsansichten aus diesen Bescheiden ist auf der Website der RTR abrufbar.

Es handelte sich um zwei zurückweisende Bescheide, da die Nachfragen, die an die Antragsgegnerin gerichtet wurden, nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben. Daher war es für die RTR-GmbH nicht möglich, sich im Rahmen dieser Verfahren mit zentralen Fragen, wie zB die Bedeutung der Kostenaufteilung im "angemessenen Verhältnis" (§ 68 Abs 2 letzter Satz TKG 2021), die "wirtschaftliche Unzumutbarkeit" oder die "technische Unvertretbarkeit" (§ 68 Abs 2 lit e TKG 2021) auseinanderzusetzen.

Im Dezember 2023 wurde der Bescheid RDVF 26/23-17 erlassen. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls um eine Zurückweisung, da die Nachfrage den bereits im Bescheid RDVF 20/23-25 herausgearbeiteten Kriterien nicht entsprochen hat. Anders gelagert was das Verfahren jedoch insoweit, als die Antragsgegnerin vorgebracht hat, dass sie im Gebiet, für das eine Baukoordinierung beantragt wurde, über kein Bauvorhaben verfüge; sie befinde sich erst in der Phase der "Nachfrageaggregation". Auf Seiten der Antragsgegnerin sei also noch nicht entschieden worden, ob dort überhaupt ausgebaut werde.

Im Bescheid wurde dazu festgehalten, dass jemand, der weder direkt noch indirekt Bauarbeiten plane oder ausführe, nicht zu einer Mitverlegung verpflichtet werden kann.

Zu den vielen offenen Fragestellungen soll im Laufe des nächsten Jahres die "Judikatur" durch die Erlassung von Bescheiden verdichtet werden. Voraussetzung dafür sind jedoch Anträge, denen Nachfragen zu Grunde liegen, die den Vorgaben (RDVF 20/23-25) entsprechen, da sonst die Verfahrensvoraussetzungen nicht vorliegen und die zentralen Fragen wieder nicht entschieden werden können. Weiters wird die Broschüre "Rechtsansichten der RTR-GmbH zu Verfahren nach §§ 68 f TKG 2021" laufend um die neu gewonnenen Erkenntnisse erweitert, um die Anwendbarkeit der Bestimmung in der Praxis zu erleichtern.



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