• Bereich
    RTR-GmbH
  • Datum
    16.07.2003
  • Kategorie
    Konsultationen

Einladung zu Anregungen für die Neugestaltung der NVO / EVO


Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit dem Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003) voraussichtlich im August dieses Jahres erhält die RTR-GmbH auch einige Verordnungskompetenzen. Diese umfassen unter anderem die Nummerierungsverordnung (NVO) und die Entgelteverordnung (EVO).

Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 sowie weiters § 63 Abs. 1 Regierungsvorlage zum TKG 2003 werden für die RTR-GmbH folgende Verordnungskompetenzen festgelegt:

Nähere Bestimmungen betreffend

  • Entgelte in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen
  • Entgelte für Rufnummernbereiche für eventtarifierte Dienste

einschließlich der Modalität der Mitteilung der Entgelte an die Nutzer und die Berechnungsart der Entgelte, weiters hinsichtlich

  • einer transparenten und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtenden Erbringung von Mehrwertdiensten

sowie die Kompetenz, einen

  • Plan für Kommunikationsparameter (ggf. Teilpläne) zu den Schwerpunkten
    • Voraussetzungen für die Zuteilung
    • Verhaltensvorschriften bei der Nutzung
    • Bedingungen bei Umstellungen von Kommunikationsparametern.

mittels Verordnung festzulegen. Gemäß § 133 Abs. 10 Regierungsvorlage zum TKG 2003 wird festgelegt, dass die bisher in Geltung befindliche EVO bzw. NVO sowie die Verordnung zur Festlegung von Notrufnummern solange in Kraft bleiben, bis entsprechende auf das TKG 2003 gestützte Verordnungen durch die Regulierungsbehörde erlassen werden.

1. Um in Bezug auf eine neu zu erlassende EVO bzw. NVO einen möglichst tragfähigen Konsens zu erreichen, ist für die Regulierungsbehörde ein breiter Diskussions- und Konsultationsprozess von zentraler Bedeutung; die Erlassung einer grundsätzlich überarbeiteten neuen EVO bzw. NVO ist daher erst Anfang 2004 zu erwarten.

2. In Hinblick auf einige durch das TKG 2003 festgelegte Bestimmungen (u.a. werden Konzessionen durch Allgemeingenehmigungen für Kommunikationsdienste bzw. Kommunikationsnetze ersetzt, Einführung der Mobilen Nummernportabilität) besteht bezüglich der NVO aber auch kurzfristiger Anpassungsbedarf, weil sonst ab Inkrafttreten des TKG 2003 eine Nummernzuteilung nicht möglich wäre. Da schon bisher wesentliche Aspekte der Verwaltungspraxis in den entsprechenden Merkblättern der RTR zu den einzelnen Nummerierungsbereichen festgelegt waren, wurde nun vorgesehen, diese kurzfristig erforderlichen Anpassungen, die für eine unterbrechungsfreie Zuteilung von Rufnummern Voraussetzung sind, in entsprechend geänderten Merkblättern zu erfassen. Die Änderungen der Merkblätter werden derzeit - wie schon in der Vergangenheit - über die Website der RTR-GmbH konsultiert (darüber wurde bereits in einer gesonderten Aussendung informiert). Die Anwendung der entsprechend angepassten Verwaltungspraxis wird gleichzeitig mit Inkrafttreten des TKG 2003 beginnen.

3. Im Gegensatz dazu sind in Bezug auf die EVO aus rechtlicher Sicht keine zwingenden Anpassungen unmittelbar erforderlich. Allerdings fehlen hinsichtlich des seit einiger Zeit bereits verfügbaren Nummernbereiches für eventtarifierte Dienste (0)901 (u.a. Votingdienste, aber auch Mehrwert-SMS Dienste) praxisgerechte Bestimmungen in der EVO. Die RTR-GmbH wird deshalb mit Inkrafttreten des TKG 2003 eine Konsultation einer diesbezüglich entsprechend angepassten EVO durchführen. Die oben angesprochene grundsätzliche Überarbeitung gemeinsam mit der NVO erfolgt davon unabhängig.

4. Ebenfalls bereits mit Inkrafttreten des TKG 2003 wird die Konsultation einer Verordnung betreffend "Spezielle Kommunikationsparameter" beginnen. Hierbei handelt es sich um Kommunikationsparameter, die in der Mehrzahl bisher nicht von der RTR-GmbH, sondern von der OFB vergeben wurden (Näheres siehe Anhang 2).

Im Sinne der Transparenz und Übersichtlichkeit, der einfacheren Darstellbarkeit von Abhängigkeiten sowie eines möglichst einfachen Informationszuganges hinsichtlich aller relevanten Aspekte in bestimmten Rufnummernbereichen ist es aus Sicht der RTR-GmbH zweckmäßig, Entgeltaspekte in den einzelnen Dienste-rufnummernbereichen zusammen mit den anderen spezifischen Nutzungsauflagen in einer gemeinsamen Verordnung zu behandeln, d.h. EVO- und NVO-Aspekte zusammenzuführen.

Die Regulierungsbehörde lädt hiermit alle interessierten Parteien ausdrücklich ein, möglichst schon in der Anfangsphase des Gestaltungsprozesses dieser Verordnungen ihre Anregungen schriftlich mitzuteilen.

In weiterer Folge wird es bis Anfang Oktober laufend inhaltsbezogene Diskussionen bei der RTR-GmbH bzw. innerhalb bereits bekannter Foren (z.B. AK-TK, Mobilfunkregulierungsdialog, usw.) geben. Nach Vorliegen eines Verordnungstextes wird eine sechswöchige Konsultation stattfinden.

Wir bitten Sie, uns Ihre Anregungen möglichst bis Ende September schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien oder per Mail an: EVO-NVO@rtr.at

Anhang 1 Themenbereiche für die eine Neugestaltung NVO/EVO

Im Folgenden sind einige Themen im Bereich der Rufnummern aufgelistet, bei denen aus Sicht der Regulierungsbehörde Anregungen bzw. Vorschläge aus dem Markt wünschenswert wären; wir laden Sie aber ausdrücklich um die Ergänzung mit weiteren Themen, die für Sie relevant sind, ein.: Bereich Rufnummern:

  • Geografische Rufnummern
    • Formale Festlegung der geografischen Ortsnetzgrenzen /Areas
    • doppelte Ortsnetzkennzahlen Wien (0222/01) und Linz (070/0732)
  • Nicht NVO konforme Rufnummern
    Weitere Vorgangsweise im Bereich der nicht NVO konformen Rufnummern
    • 17xx
    • 120, 123
    • 71891
    • 194
    • 711
    • 668
  • Rufnummernbereich 1
    • Welche Dienste sollen hier angesiedelt werden? Inhaltliche Abgrenzung der Dienste „im öffentlichen Interesse“?
    • Entgeltregelungen im Bereich der Dienste im öffentlichen Interesse?
    • Regelungen im Bereich der Notrufe - Anpassungsbedarf?
    • Regelungen zu Telefonauskunftsdiensten 118 (inhaltliche Abgrenzung des Auskunftsdienstes)
  • Rufnummernbereiche für mobile Dienste
    • Vergabe von Teilnehmerblöcken hinter einer mobilen Bereichskennzahl an unterschiedliche Betreiber mobiler Dienste
    • Mobile VPNs - Erfordernis spezieller Regelungen?
  • Sonstiges
    • Regelungsaspekte bedingt durch VoIP (Hinweis: Technologieneutralität als Grundsatz)?
    • Regelungen für "Netzinterne" Dienste (Dienstezugang wird vom Kommunikationsdienstebetreiber nur für eigene Teilnehmer angeboten); Grundsätzliche Aspekte; inhaltliche Abgrenzung solcher Dienste; Rufnummernbereiche (Aspekt "short codes");
    • Regelungen hinsichtlich der CLI (insbesondere hinsichtlich der sogenannten user provided CLI); Verwendung von Dienstenummern als CLI?
    • Nutzung von Dienstenummern ohne zusätzliche geografische/mobile Rufnummer
  • Entgelt- und Nutzeraspekte
  • Spezielle Regelungen für die Bereiche mit Tarifobergrenze
    • Form der Mitteilung und Art der Berechung
  • Spezielle Regelungen für Mehrwertdienstebereiche
    • Zugangskontrollen
    • Bewerbung
    • Zeiteinschränkungen
    • Form der Mitteilung und Art der Berechung
      • Dialer
      • Fax auf 0900
      • Faxabruf
      • WAP-Dialer

    Anhang 2 Spezielle Kommunikationsparameter :

    • ICN (International Closed User Group Numbers):
      International Closed User Group Numbers (ICN) dienen zur Realisierung von geschlossenen Benutzergruppen in Telekommunikationsnetzen
    • NSPC (National Signalling Point Codes):
      dient zur Adressierung eines Netzübergangspunktes im nationalen Übergangsnetz
    • ISPC (International Signalling Point Codes):
      dient zur Adressierung eines Netzübergangspunktes im Zeichengabenetz bei internationalem Telekommunikationsverkehr
    • DNIC (Data Network Identification Code):
      dient zur Adressierung von Datennetzen
    • PNIC (Private Network Identification Code):
      dient zur Adressierung nationaler privater Datennetze
    • MNC (Mobile Network Code):
      dient zur Adressierung mobiler Netze
    • T-MNC (Tetra Mobile Network Code):
      dient zur Adressierung mobiler Tetra-Netze
    • NCC (National Colour Code):
      Durch den NCC kann die Mobilstation im Falle der Verwendung gleicher Frequenzen die Zellen des eigenen Netzes und eines fremden Netzes unterscheiden (ist vor allem im Grenzgebiet zu ausländischen Netzen erforderlich). Sind in Österreich fix mit "0" und "4" vorgegeben.

    Gerne halten wir Sie am Laufenden!

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