Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit dem Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003) voraussichtlich im August dieses Jahres erhält die RTR-GmbH auch einige Verordnungskompetenzen. Diese umfassen unter anderem die Nummerierungsverordnung (NVO) und die Entgelteverordnung (EVO).
Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 sowie weiters § 63 Abs. 1 Regierungsvorlage zum TKG 2003 werden für die RTR-GmbH folgende Verordnungskompetenzen festgelegt:
Nähere Bestimmungen betreffend
einschließlich der Modalität der Mitteilung der Entgelte an die Nutzer und die Berechnungsart der Entgelte, weiters hinsichtlich
sowie die Kompetenz, einen
mittels Verordnung festzulegen. Gemäß § 133 Abs. 10 Regierungsvorlage zum TKG 2003 wird festgelegt, dass die bisher in Geltung befindliche EVO bzw. NVO sowie die Verordnung zur Festlegung von Notrufnummern solange in Kraft bleiben, bis entsprechende auf das TKG 2003 gestützte Verordnungen durch die Regulierungsbehörde erlassen werden.
1. Um in Bezug auf eine neu zu erlassende EVO bzw. NVO einen möglichst tragfähigen Konsens zu erreichen, ist für die Regulierungsbehörde ein breiter Diskussions- und Konsultationsprozess von zentraler Bedeutung; die Erlassung einer grundsätzlich überarbeiteten neuen EVO bzw. NVO ist daher erst Anfang 2004 zu erwarten.
2. In Hinblick auf einige durch das TKG 2003 festgelegte Bestimmungen (u.a. werden Konzessionen durch Allgemeingenehmigungen für Kommunikationsdienste bzw. Kommunikationsnetze ersetzt, Einführung der Mobilen Nummernportabilität) besteht bezüglich der NVO aber auch kurzfristiger Anpassungsbedarf, weil sonst ab Inkrafttreten des TKG 2003 eine Nummernzuteilung nicht möglich wäre. Da schon bisher wesentliche Aspekte der Verwaltungspraxis in den entsprechenden Merkblättern der RTR zu den einzelnen Nummerierungsbereichen festgelegt waren, wurde nun vorgesehen, diese kurzfristig erforderlichen Anpassungen, die für eine unterbrechungsfreie Zuteilung von Rufnummern Voraussetzung sind, in entsprechend geänderten Merkblättern zu erfassen. Die Änderungen der Merkblätter werden derzeit - wie schon in der Vergangenheit - über die Website der RTR-GmbH konsultiert (darüber wurde bereits in einer gesonderten Aussendung informiert). Die Anwendung der entsprechend angepassten Verwaltungspraxis wird gleichzeitig mit Inkrafttreten des TKG 2003 beginnen.
3. Im Gegensatz dazu sind in Bezug auf die EVO aus rechtlicher Sicht keine zwingenden Anpassungen unmittelbar erforderlich. Allerdings fehlen hinsichtlich des seit einiger Zeit bereits verfügbaren Nummernbereiches für eventtarifierte Dienste (0)901 (u.a. Votingdienste, aber auch Mehrwert-SMS Dienste) praxisgerechte Bestimmungen in der EVO. Die RTR-GmbH wird deshalb mit Inkrafttreten des TKG 2003 eine Konsultation einer diesbezüglich entsprechend angepassten EVO durchführen. Die oben angesprochene grundsätzliche Überarbeitung gemeinsam mit der NVO erfolgt davon unabhängig.
4. Ebenfalls bereits mit Inkrafttreten des TKG 2003 wird die Konsultation einer Verordnung betreffend "Spezielle Kommunikationsparameter" beginnen. Hierbei handelt es sich um Kommunikationsparameter, die in der Mehrzahl bisher nicht von der RTR-GmbH, sondern von der OFB vergeben wurden (Näheres siehe Anhang 2).
Im Sinne der Transparenz und Übersichtlichkeit, der einfacheren Darstellbarkeit von Abhängigkeiten sowie eines möglichst einfachen Informationszuganges hinsichtlich aller relevanten Aspekte in bestimmten Rufnummernbereichen ist es aus Sicht der RTR-GmbH zweckmäßig, Entgeltaspekte in den einzelnen Dienste-rufnummernbereichen zusammen mit den anderen spezifischen Nutzungsauflagen in einer gemeinsamen Verordnung zu behandeln, d.h. EVO- und NVO-Aspekte zusammenzuführen.
Die Regulierungsbehörde lädt hiermit alle interessierten Parteien ausdrücklich ein, möglichst schon in der Anfangsphase des Gestaltungsprozesses dieser Verordnungen ihre Anregungen schriftlich mitzuteilen.
In weiterer Folge wird es bis Anfang Oktober laufend inhaltsbezogene Diskussionen bei der RTR-GmbH bzw. innerhalb bereits bekannter Foren (z.B. AK-TK, Mobilfunkregulierungsdialog, usw.) geben. Nach Vorliegen eines Verordnungstextes wird eine sechswöchige Konsultation stattfinden.
Wir bitten Sie, uns Ihre Anregungen möglichst bis Ende September schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien oder per Mail an: EVO-NVO@rtr.at
Anhang 1 Themenbereiche für die eine Neugestaltung NVO/EVO
Im Folgenden sind einige Themen im Bereich der Rufnummern aufgelistet, bei denen aus Sicht der Regulierungsbehörde Anregungen bzw. Vorschläge aus dem Markt wünschenswert wären; wir laden Sie aber ausdrücklich um die Ergänzung mit weiteren Themen, die für Sie relevant sind, ein.: Bereich Rufnummern:
Anhang 2 Spezielle Kommunikationsparameter :