Am 01.06.2005 tritt die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 (2. SVO-TK 2005) der Telekom-Control-Kommission in Kraft. Die Verordnung wird gemäß § 135 Abs. 2 TKG 2003 am 31.05.2005 durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) kundgemacht. Sie liegt samt erläuternden Bemerkungen in den Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77 - 79, A-1060 Wien, Mo - Do, 8:00 - 17:00, Fr 8:00 - 14:00 zur Einsichtnahme auf.
Gemäß § 135 Abs. 3 TKG 2003 sind Informationen, die nach den Bestimmungen des TKG 2003 durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen. Die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 (2. SVO-TK 2005) wird daher nachfolgend samt den erläuternden Bemerkungen zum Download bereitgestellt.
Die Verordnung legt auf Grund des § 10 Abs. 6 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl I Nr. 21/2005, eine Umsatzgrenze fest, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes für die Berechnung der Finanzierungsbeiträge berücksichtigt werden.