Sind Frequenzen zahlenmäßig beschränkt und stehen für eine Zuteilung zur Verfügung, hat die Regulierungsbehörde per Verordnung ein Auswahlverfahren zu bestimmen (§ 15 Abs. 1 TKG 2021). Zu entscheiden ist zwischen dem wettbewerbsorientierten Auswahlverfahren einerseits und einem vergleichenden Auswahlverfahren andererseits. Somit war im Rahmen des Vergabeverfahrens in den Bereichen 2300 MHz und 2600 MHz die Erlassung einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 TKG 2021 erforderlich, was mit der vorliegenden Auswahl-V 2025 der Telekom-Control-Kommission erfolgt.