Sind Frequenzen zahlenmäßig beschränkt und stehen für eine Zuteilung zur Verfügung, hat die Regulierungsbehörde per Verordnung ein Auswahlverfahren zu bestimmen (§ 15 Abs. 1 TKG 2021). Zu entscheiden ist zwischen dem wettbewerbsorientierten Auswahlverfahren einerseits und einem vergleichenden Auswahlverfahren andererseits. Somit ist eine erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 TKG 2021 erforderlich, was mit der vorliegenden Auswahl-V 2023 der Telekom-Control-Kommission erfolgt.