Mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021) am 01.11.2021 wurden auch Bestimmungen hinsichtlich der Dienstequalität aus dem Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation in das geltende Recht aufgenommen. Daraus folgend hat die Regulierungsbehörde gemäß § 46 Abs 4 TKG 2021 im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister (BMWKMS) sowie unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien und von Anhang X des EECC die zu erfassenden Parameter für die Dienstequalität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der von den Rechtsunterworfenen zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. Zusätzlich können in der Verordnung auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie Menschen ohne Behinderungen Telekommunikationsdienste und den Zugang zu den Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen.
Die Dienstequalitätsverordnung ist am 16. Juni 2026 kundgemacht worden und tritt mit dem darauffolgenden Tag in Kraft, wobei gem. § 13 i.V.m. § 15 Dienstequalitätsverordnung der Stichtag für die Übergangsbestimmungen der 31. März 2027 ist.
Ziel der Dienstequalitätsverordnung (DQV) ist die Schaffung von Transparenz für Endnutzer:innen und die Förderung des Qualitätswettbewerbs. Gleichzeitig sollen mit der Dienstequalitätsverordnung auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingehen und diese in die Lage versetzen, Telekommunikationsdienste gleichermaßen wie Menschen ohne Behinderungen in Anspruch zu nehmen. Die Verordnung sieht auch eine Erweiterung des Regelungsinhalts im Hinblick auf die Notrufe (Text in Echtzeit) vor, womit auch der Umsetzung der Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nachgekommen wird.
Vom Anwendungsbereich der Dienstequalitätsverordnung sind alle Anbieter von Internetzugangsdiensten sowie von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten, soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren, umfasst. Die in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Notrufe gelten für Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten sowie Betreiber, sofern sie nicht Kleinstunternehmer iSd § 3 Z 19 BaFG (Barrierefreiheitsgesetz) sind. Außerdem ist in der Dienstequalitätsverordnung auch das Erfordernis der technischen Ausstattung der Notrufabfragestellen für eine Entgegennahme von Text in Echtzeit geregelt. Zusätzlich sieht sie auch eine Veröffentlichungs- und Übermittlungspflicht der zu ermittelnden Parameter zu dem in der Verordnung geregelten Stichtag vor. Auch die Möglichkeit der Überprüfung der Vollständigkeit, Plausibilität etc. der übermittelten Parameter (Qualitätszertifierzierungsmechanismus) ist in der Verordnung geregelt.
Die Verordnung wird nachstehend samt Erläuterungen zum Download bereitgestellt.