Mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021) am 1.11.2021 wurde die gesetzliche Grundlage für Mitteilungen an Endnutzer über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Vertragsbedingungen durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten in einigen Punkten geändert. Somit ist auch eine Neufassung der Verordnung nach § 135 Abs 9 TKG 2021 zur Regelung von Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung gemäß § 135 Abs 8 TKG 2021 erforderlich, was mit der Mitteilungsverordnung 2023 (MitV 2023) der RTR-GmbH erfolgt ist.
In die Neufassung der Verordnung fließen – neben den gesetzlich vorgegebenen Änderungen – auch Erfahrungen aus der Aufsichtstätigkeit der vergangenen Jahre ein. Wesentliche Änderungen zur bisherigen MitV sind die Neufassung des Kreises der verpflichteten Anbieter, die Erhöhung der Transparenzvorgaben bei einseitigen Entgelterhöhungen sowie die Berücksichtigung einer allfälligen Abschlagszahlung bei Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts durch den Endnutzer im Rahmen der Mitteilungspflichten der verpflichteten Anbieter. Des Weiteren erfolgt eine Anpassung der Formerfordernisse der Mitteilung an die Vorgaben des TKG 2021.
Die MitV 2023 wird nachfolgend samt Erläuterungen zum Download bereitgestellt.