Nachdem seit Erlassung der Nummernübertragungsverordnung 2022 (NÜV 2022) knapp drei Jahre vergangen waren, führte die RTR im Frühjahr 2025 einen Evaluierungsprozess samt Konsultation im Mai durch. Die bisherigen Erfahrungen der Regulierungsbehörde offenbarten eine Lücke: Stellte ein Mobilfunkanbieter z. B. wegen Rückzugs aus dem österreichischen Markt oder wegen Zahlungsunfähigkeit den Betrieb ein, konnten betroffene Endnutzer:innen im schlimmsten Fall ihre Handynummer nicht zu einem anderen Anbieter mitnehmen, wenn die für eine Rufnummernmitnahme erforderliche "NÜVI" (= Nummernübertragungsinformation) fehlte. Dabei handelt es sich um ein Dokument, welches Endnutzer:innen vom abgebenden Anbieter ausgehändigt/zugeschickt werden muss, damit die Rufnummer zum neuen Anbieter portiert werden kann. Um diese Lücke zu schließen, wurde eine spezielle Regelung in die Verordnung aufgenommen, die für solche Fälle unter strengen Voraussetzungen eine Rufnummernmitnahme ohne NÜVI ermöglicht. Daneben wurden in der Verordnung einige Konkretisierungen – insbesondere in Bezug auf die Bekanntgabe des Vertragsfortführungswunsches – vorgenommen. So hat der abgebende Anbieter in der NÜVI anzugeben, in welcher Form der bzw. die Endnutzer:in mit ihm in Kontakt treten kann, wenn ein Fortführungswunsch besteht. Die Änderungen treten am 3. November 2025 in Kraft.
Die Verordnung (mit der die NÜV 2022 geändert wird) wird nachstehend samt Erläuterungen zum Download bereitgestellt.