Die RTR hat gemäß § 119 Abs 6 TKG 2021 (BGBl I Nr. 190/2021) eine Verordnung, mit der Regelungen zur Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbietern getroffen werden, erlassen (Nummernübertragungsverordnung 2022 – NÜV 2022). Mit der NÜV 2022 werden die Regelungen aus der bislang geltenden NÜV 2012 an das TKG 2021 angepasst. Der Geltungsbereich der NÜV 2022 ist - wie schon bei der NÜV 2012 - auf die Übertragung mobiler Nummern beschränkt und umfasst insbesondere die Entgeltfreiheit der Nummernübertragung für Endnutzer, den Wegfall des bestehenden Endnutzervertrags ex lege, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, sowie die Ausdehnung der Möglichkeit zur nachträglichen Nummernübertragung auf einen Monat nach Vertragsende.
Die Nummernübertragungsverordnung 2022 – NÜV 2022 wurde am 11.05.2022 gemäß § 214 Abs 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) 2021, BGBl I Nr. 190/2021, im Bundesgesetzblatt (BGBl II Nr. 184/2022) kundgemacht und tritt am 12.05.2022 in Kraft.
Gemäß § 214 Abs 3 TKG 2021 sind Informationen, die nach den Bestimmungen des TKG 2021 durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen. Die NÜV 2022 samt Erläuternden Bemerkungen wird daher nachfolgend zum Download bereitgestellt.