Gemäß § 14 Abs 1 TKG 2021 hat die Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegen, ob hinsichtlich jener Frequenzteilbereiche, die gemäß § 11 Abs 3 TKG 2021 der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassen werden, eine zahlenmäßige Beschränkung erfolgt.
Die ZaBe-V 2023 wurde am 28.04.2023 gemäß § 214 Abs 2 TKG 2021 im Bundesgesetzblatt, BGBl II Nr 138/2023, kundgemacht und trat mit Ablauf dieses Tages in Kraft.