Gemäß § 84 Abs 3 TKG 2021 hat die Regulierungsbehörde mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr nach § 84 Abs 2 zugänglich zu machenden Informationen (Informationen über die jeweils aktuelle und in Aussicht genommene Versorgung von Gebieten mit Breitband, insbesondere privatwirtschaftliche Netzausbaupläne) festzulegen. Die Regulierungsbehörde hat für diese Vorausschau einen angemessenen, drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß § 206 TKG 2021 durchzuführen.
Die wesentlichste Änderung zur ZIB-V 2019 ist die Erweiterung des Kreises der Meldepflichtigen um Anbieter von Kommunikationsdiensten. Aus Gründen der Wiedererkennbarkeit wurde der Name der Verordnung nicht geändert.
Die ZIB-V 2023 wird nachfolgend samt Anlagen und Erläuterungen zum Download bereitgestellt.