Edikt zur Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren M 1.7/12 der Telekom-Control-Kommission
(Markt: Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt))
M 1.7/12-14
Wien, am 2.8.2012
1. Mit Edikt gemäß § 40 KOG vom 09.01.2012 wurde die Einleitung des Verfahrens M 1/12 der Telekom-Control-Kommission zur Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen, eingeleitet. Am 30.07.2012 beschloss die Telekom-Control-Kommission gemäß § 39 Abs 2 AVG, dieses Verfahren M 1/12 mit dem auf den Markt "Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)" eingeschränkten Verfahrensgegenstand unter der Geschäftszahl M 1.7/12 getrennt weiterzuführen.
2. In diesem Verfahren M 1.7/12 wird eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt:
Zur notwendigen Feststellung der Identität bzw der Parteistellung ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Um den pünktlichen Beginn der Verhandlungen zu gewährleisten, wird ersucht, bereits eine halbe Stunde vor Beginn der Verhandlung am angeführten Ort zu erscheinen. Wir weisen darauf hin, dass aus organisatorischen Gründen die Teilnahme von maximal zwei Vertretern eines Unternehmens möglich ist.
5. Präklusionsfolge gemäß §§ 40 Abs 4 KOG iVm 42 Abs 1 AVG
Es wird darauf hingewiesen, dass Parteien des Verfahrens M 1.7/12 ihre Parteistellung in diesem Verfahren verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erstmaliges sachliches Vorbringen erstatten.
Parteien, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Vorbringen zu erstatten, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das sie an der Erstattung von Vorbringen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, Vorbringen erstatten. Dieses Vorbringen gilt dann als rechtzeitig erhoben. Eine längere Ortsabwesenheit ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.
Telekom-Control-Kommission
Die Vorsitzende
Dr. Elfriede Solé