• Bereich
    Telekommunikation
  • Datum
    26.03.2012
  • Kategorie
    Edikte
  • Unterkategorie
    Edikte zur Anberaumung mündlicher Verhandlungen

Edikt zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 1.2/12 (Breitband­­­­­vorleistungs­­­­markt)

Edikt zur Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren M 1.2/12 der Telekom-Control-Kommission
(Breitbandvorleistungsmarkt)

M 1.2/12
Wien, am 26.03.2012

1. Mit Edikt gemäß § 40 KOG vom 09.01.2012 wurde die Einleitung des Verfahrens M 1/12 der Telekom-Control-Kommission zur Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen, eingeleitet. Am 26.03.2012 beschloss die Telekom-Control-Kommission gemäß § 39 Abs 2 AVG, dieses Verfahren M 1/12 mit dem auf den Markt „Breitbandvorleistungsmarkt“ eingeschränkten Verfahrensgegenstand unter der Geschäftszahl M 1.2/12 getrennt weiterzuführen.

2. In diesem Verfahren M 1.2/12 wird eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt:

Ort: Räumlichkeiten der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
        Mariahilferstraße 77-79, 1060 Wien

Datum: Montag, 11.06.2012

Zeit: 11:15 Uhr

3. Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs 3 AVG zu den den Verfahrensparteien zugestellten Gutachten der Amtssachverständigen vom März 2012, „Grundlagen und Ausgangspunkt der Marktabgrenzung“ (ON 3) und „Breitbandvorleistungsmarkt“ (ON 4), insbesondere die Erörterung

a) der beabsichtigten Feststellung, dass der Markt „Breitbandvorleistungsmarkt zur Bereitstellung von Geschäftskundenprodukten“ ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt ist,

b) der beabsichtigten Feststellung, dass das Unternehmen A1 Telekom Austria AG über beträchtliche Marktmacht iSd § 36 TKG 2003 hinsichtlich dieses Marktes verfügt,

c) der beabsichtigten Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen hinsichtlich der diesem Markt zugehörigen Produkte / Dienstleistungen.

4. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen.

Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z. B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
  • wenn Sie sich durch Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen, die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.

Zur notwendigen Feststellung der Identität bzw der Parteistellung ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Um den pünktlichen Beginn der Verhandlungen zu gewährleisten, wird ersucht, bereits eine halbe Stunde vor Beginn der Verhandlung am angeführten Ort zu erscheinen. Wir weisen darauf hin, dass aus organisatorischen Gründen die Teilnahme von maximal zwei Vertretern eines Unternehmens möglich ist.

5. Präklusionsfolge gemäß §§ 40 Abs 4 KOG iVm 42 Abs 1 AVG

Es wird darauf hingewiesen, dass Parteien des Verfahrens M 1.2/12 ihre Parteistellung in diesem Verfahren verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung erstmaliges sachliches Vorbringen erstatten.

Parteien, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Vorbringen zu erstatten, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das sie an der Erstattung von Vorbringen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, Vorbringen erstatten. Dieses Vorbringen gilt dann als rechtzeitig erhoben. Eine längere Ortsabwesenheit ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.

Telekom-Control-Kommission

Die Vorsitzende
Dr. Elfriede Solé

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