• Bereich
    Telekommunikation
  • Datum
    23.03.2015
  • Kategorie
    Edikte
  • Unterkategorie
    Edikte zur Verfahrenseinleitung

Edikt zur Einleitung des Verfahrens M 1/15

Edikt über die Einleitung des Verfahrens M 1/15 der Telekom-Control-Kommission

M 1/15-2                    
Wien, am 23.03.2015

Die Telekom-Control-Kommission hat am 20. März 2015 ein Verfahren gemäß § 36 TKG 2003, BGBl I Nr 70/2003 idgF, eingeleitet.

1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes (§ 40 Abs 3 Z 1 KOG)

Dieses Verfahren dient der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen. Dabei werden insbesondere die Märkteempfehlung der Europäischen Kommission,1  die derzeit der Regulierung unterliegenden Märkte sowie die seit Abschluss der zuletzt durchgeführten Verfahren gemäß §§ 36 ff TKG 2003 eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen sein.

Die Telekom-Control-Kommission nimmt in Aussicht, das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich der einzelnen identifizierten Märkte getrennt weiter zu führen.

2. Glaubhaftmachung der Parteistellung (§ 40 KOG)

Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, das ist bis längstens 04. Mai 2015, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei.

Die Glaubhaftmachung ist mit E-Mail an die Adresse marktanalyse@rtr.at zu senden.

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht.

3. Einsatz elektronischer Kommunikationswege (§ 40 Abs 3 Z 4 iVm Abs 6 und Abs 7 KOG)

Die Telekom-Control-Kommission wird das gegenständliche Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen führen.  

Zustellungen können über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Dabei wird die Zustellung von Aktenbestandteilen auf der Website der Regulierungsbehörde unter http://www.rtr.at/de/tk/Bekanntmachungen bekanntgemacht. Die zuzustellenden Aktenbestandteile werden auf dem e-Government-Portal der RTR-GmbH zum Abruf durch die Parteien bereitgestellt (https://egov.rtr.at). Die für den Einstieg in das e-Government-Portal der RTR-GmbH notwendigen Login-Daten (Benutzername und Passwort) wurden bereits im Zuge der Einholung der Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 übermittelt bzw können auf Anfrage übermittelt werden. Nachdem die Login-Daten unter https://egov.rtr.at eingegeben wurden, kann im Hauptmenü unter „Laufende Verfahren“ das Verfahren ausgewählt und können die zugestellten Aktenbestandteile abgerufen werden. Bei dieser Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Aktenbestandteils als bewirkt (§ 37 Abs 1 ZustG).

Informationen über die Zustellung neuer Aktenbestandteile werden von der Behörde an die Absenderadresse der Glaubhaftmachung der Betroffenheit bzw an von der Partei im Verfahren allenfalls bekannt gegebene andere oder weitere E-Mail-Adressen gesendet.

Zustellungen können auch per E-Mail oder Fax als elektronische Zustelladressen erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine elektronische Zustelladresse für eine Zustellung im Verfahren als angegeben gilt, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen – etwa im Briefkopf – angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen sonst bekannt gegeben worden ist (§§ 2 Z 5 iVm 37 Abs 1 ZustG).

Kundmachungen und Zustellungen können im Verfahren auch durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden (§§ 40 Abs 6 KOG iVm 44f AVG).

4. Elektronische Akteneinsicht (§ 40 Abs 3 Z 5 iVm Abs 8 KOG)

Die Telekom-Control-Kommission wird den Parteien die Akteneinsicht elektronisch über das e-Government-Portal der RTR-GmbH (https://egov.rtr.at) gewähren.

Für Parteien, die an einer schriftlichen Zurverfügungstellung von Aktenbestandteilen interessiert sind, besteht die Möglichkeit, in den Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, von Montag – Donnerstag 09:00 – 16:00 und Freitag von 09:00 – 13:00, gegen Voranmeldung Akteneinsicht zu nehmen und gegen Kostenersatz Kopien anfertigen zu lassen.

Telekom-Control-Kommission
Die Vorsitzende

Dr. Elfriede Solé

1  Empfehlung 2014/710/EU der Europäischen Kommission vom 09. Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, ABl L 295 vom 11.10.2014, S 79.

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