• Bereich
    TKK
  • Datum
    11.10.2023
  • Kategorie
    Edikte
  • Unterkategorie
    Edikt zur Verfahrenseinleitung

Edikt über die Einleitung des Verfahrens F 10/23

F 10/23 - 3

Wien, am 11.10.2023 

Edikt über die Einleitung des Verfahrens F 10/23 der Telekom-Control-Kommission

Die Telekom-Control-Kommission hat am 09.10.2023 aufgrund eines am 27.09.2023 gemeinsam eingebrachten Antrages der LIWEST Kabelmedien GmbH und der TTControl GmbH ein Verfahren gemäß § 20 TKG 2021 eingeleitet.

1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes (§ 202 Abs 3 Z 1 TKG 2021)

Dieses Verfahren dient der Beurteilung der technischen Auswirkungen und insbesondere jene auf den Wettbewerb der Überlassung von 40 MHz im Bereich von 3410 bis 3490 MHz in der Region „A02r“ (Oberösterreich ohne Linz+ und Wels+) im Zeitraum von der Genehmigung bis 31.03.2024 von der LIWEST Kabelmedien GmbH an die TTControl GmbH.

Mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 26.6.2023 zu F 3/23 wurde die Genehmigung zur Überlassung der Nutzungsberechtigung von der Liwest Kabelmedien GmbH zugeteilten Frequenzen im Umfang von 40 MHz (im Bereich von 3410 MHz bis 3490 MHz) bis 30.09.2023 an die TTControl GmbH bereits erteilt. Der gegenständliche Antrag ist auf eine Verlängerung dieser Genehmigung gerichtet.

Die Überlassung von Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.

Aufgrund der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2015, Zl 2015/03/0001-13 und Zl 2013/03/0116-9 betreffend Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission wird sämtlichen gemäß § 6 TKG 2021 angezeigten Betreibern von Kommunikationsnetzen bzw -diensten Parteistellung in diesem Verfahren eingeräumt. 

2. Frist

Die Frist zur schriftlichen Geltendmachung der Betroffenheit gemäß § 202 Abs 3 Z 2 TKG 2021 beläuft sich auf sechs Wochen.

3. Glaubhaftmachung der Parteistellung und Hinweis auf die Rechtsfolgen (§ 202 Abs 2 und Abs 3 Z 3 TKG 2021)

Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, das ist bis längstens 22. November 2023, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei. Die Glaubhaftmachung ist mit E-Mail an die Adresse tkfreq@rtr.at zu senden.

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht (§ 42 Abs 3 AVG).


Telekom-Control-Kommission

Die Vorsitzende


Mag. Barbara Nigl, LL.M.

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