• Bereich
    Telekommunikation
  • Datum
    24.01.2023
  • Kategorie
    Edikte
  • Unterkategorie
    Edikte zur Verfahrenseinleitung

Edikt über die Einleitung des Verfahrens F 1/23

F 1/23 - 3

Wien, am 24. Januar 2023

Edikt über die Einleitung des Verfahrens F 1/23 der Telekom-Control-Kommission

Die Telekom-Control-Kommission hat am 23. Januar 2023 aufgrund eines am 05.01.2023 gemeinsam eingebrachten Antrages der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH und der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation ein Verfahren gemäß § 20 TKG 2021 eingeleitet.

1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes (§ 202 Abs 3 Z 1 TKG 2021)

Dieses Verfahren dient der Beurteilung der technischen und insbesondere der Auswirkungen auf den Wettbewerb der Überlassung von 40 MHz (3410 MHz bis 3450 MHz) in der Region „A06r“ (Steiermark ohne Graz) im Zeitraum von der Genehmigung bis 31.12.2039 von der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH an die Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, sowie der Überlassung von 40 MHz (3450 MHz bis 3490 MHz) in der Region "A06r" (Steiermark ohne Graz) im Zeitraum von der Genehmigung bis 31.12.2039 von der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation an die Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH.

Die Überlassung von Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.

Aufgrund der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2015, Zl 2015/03/0001-13 und Zl 2013/03/0116-9 betreffend Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission wird sämtlichen gemäß § 6 TKG 2021 angezeigten Betreibern von Kommunikationsnetzen bzw -diensten Parteistellung in diesem Verfahren eingeräumt.

2. Frist (§ 202 Abs 3 Z 2 TKG 2021)

Die Frist zur schriftlichen Geltendmachung der Betroffenheit gemäß § 202 Abs 2 TKG 2021 beläuft sich auf sechs Wochen.

3. Glaubhaftmachung der Parteistellung und Hinweis auf die Rechtsfolgen (§ 202 Abs 2 und Abs 3 Z 3 TKG 2021)

Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, das ist bis längstens 7. März 2023, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei. Die Glaubhaftmachung ist mit E-Mail an die Adresse tkfreq@rtr.at zu senden.

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht (§ 42 Abs 3 AVG).

Telekom-Control-Kommission

Die Vorsitzende


Mag. Barbara Nigl, LL.M.

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