• Bereich
    TKK
  • Datum
    23.03.2026
  • Kategorie
    Edikte
  • Unterkategorie
    Edikte zur Anberaumung mündlicher Verhandlungen

Edikt zur Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren M 1.1/25

M 1.1/25-03

Wien, am 23. März 2026

Edikt

zur Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren M 1.1/25 (Breitband Vorleistungsmärkte) der Telekom-Control-Kommission

Die Telekom-Control-Kommission hat am 3. März 2025 ein Verfahren gemäß § 87 TKG 2021, BGBl I Nr 190/2021 idgF, eingeleitet.

1. Mit Edikt vom 4. März 2025 wurde die Einleitung des Verfahrens M 1/25 der Telekom-Control-Kommission kundgemacht. Dieses Verfahren dient der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen.
Am 23. März 2026 beschloss die Telekom-Control-Kommission gemäß § 39 Abs 2 AVG, ein Verfahren mit dem auf den Markt „Breitband Vorleistungsmärkte“ eingeschränkten Verfahrensgegenstand unter der Geschäftszahl M 1.1/25 getrennt weiterzuführen.

2. Im Verfahren M 1.1/25 wird eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Die Verhandlung findet in den Räumlichkeiten des Hotels DoubleTree by Hilton Vienna Schönbrunn, Schloßallee 8, 1140 Wien, statt.

Datum: Montag, den 18.05.2026

Zeit: 14:30 Uhr

3. Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs 3 AVG insbesondere zu dem den Verfahrensparteien zugestellten Gutachten der Amtssachverständigen betreffend die "Breitband Vorleistungsmärkte".

4. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen.

Am Verfahren Beteiligte können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, an ihrer Stelle eine Person zur Teilnahme bevollmächtigen oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten teilnehmen. Bevollmächtigte/r kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der/Die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – zB einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
  • wenn Sie sich durch Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen, die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten teilnehmen.

Zur notwendigen Feststellung der Identität bzw der Parteistellung ist ein amtlicher Lichtbildausweis bereitzuhalten und auf entsprechende Anforderung vorzuweisen. Um den pünktlichen Beginn der Verhandlungen zu gewährleisten, wird ersucht, sich bereits eine halbe Stunde vor Beginn der Verhandlung am oben angegebenen Ort einzufinden.
Wir weisen darauf hin, dass aus organisatorischen Gründen die Teilnahme von maximal zwei Vertretern eines Unternehmens möglich ist.

5. Präklusionsfolge gemäß § 90 Abs 4 TKG 2021 iVm § 42 Abs 1 AVG

Es wird darauf hingewiesen, dass Parteien des Verfahrens M 1.1/25 ihre Parteistellung in diesem Verfahren verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben bzw sachliches Vorbringen erstatten.

Parteien, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Vorbringen zu erstatten, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das sie an der Erstattung von Vorbringen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, Vorbringen erstatten. Dieses Vorbringen gilt dann als rechtzeitig erhoben. Eine längere Ortsabwesenheit ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.


Telekom-Control-Kommission

Die Vorsitzende


Mag. Barbara Nigl, LL.M.

Mit den RTR-Newslettern einfach informiert bleiben!