• Bereich
    TKK
  • Datum
    04.03.2025
  • Kategorie
    Edikte
  • Unterkategorie
    Edikt zur Verfahrenseinleitung

Edikt über die Einleitung des Verfahrens M 1/25

M 1/25 - 2

Wien, am 4. März 2025

Edikt über die Einleitung des Verfahrens M 1/25 der Telekom-Control-Kommission

Die Telekom-Control-Kommission hat am 3. März 2025 ein Verfahren gemäß § 87 TKG 2021, BGBl I Nr 190/2021 idgF, eingeleitet.

1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes (§ 202 Abs 3 Z 1 TKG 2021)

Dieses Verfahren dient der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von spezifischen Verpflichtungen. Dabei werden insbesondere die Märkteempfehlung der Europäischen Kommission (Empfehlung (EU) 2020/2245 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, ABl L 439 vom 29.12.2020), die derzeit der Regulierung unterliegenden Märkte sowie die seit Abschluss der zuletzt durchgeführten Verfahren gemäß §§ 87ff TKG 2021 eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen sein.

Die Telekom-Control-Kommission nimmt in Aussicht, das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich der einzelnen identifizierten Märkte getrennt weiter zu führen.

2. Glaubhaftmachung der Parteistellung (§ 202 Abs 2 TKG 2021)

Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, das ist bis längstens 15. April 2025, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei.

Die Glaubhaftmachung ist mit E-Mail an die Adresse marktanalyse@rtr.at zu senden. 

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht.


Telekom-Control-Kommission
Die Vorsitzende


Mag. Barbara Nigl, LL.M.

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