Gem. § 56 Abs. 2 TKG 2003 bedürfen wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gem. § 55 TKG 2003 zugeteilt wurden, der vorheringen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
Der vorliegende Entwurf einer Vollziehungshandlung der TKK enthält die gegenständliche Änderung der Eigentumsverhältnisse. Um ein Gleichgewicht in der Verteilung der Frequenznutzungsrechte aufrechtzuerhalten, sieht der gegenständliche Entwurf vor, die Genehmigung unter Auflagen zu erteilen.
Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 nichts anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.
Allfällige Stellungnahmen zum Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 24.04.2006 (einlangend bei der Behörde) an
konsultationen@rtr.at
oder
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Österreich