Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 nichts anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.
Diese Entwürfe von Vollziehungshandlungen betreffen jeweils eine Ergänzung der spezifischen Verpflichtungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Nichtdiskriminieurng, die Mobilkom Austria AG & Co KG, T-Mobile Austria GmbH, One GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH, Hutchison 3G Austria GmbH sowie Tele2UTA Telecommunication GmbH bereits mit Bescheiden zu M 15a-f/03 auf den Märkten "Terminierung in individuellen öffentliche Mobiltelefonnetzen" iSd § 1 Z 15 TKMVO 2003 auferlegt wurden.
Allfällige Stellungnahmen zu den Entwürfen senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diese bis spätestens 02.01.2006 an
konsultationen@rtr.at
oder
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Österreich