Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 nichts anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird. Dieser Entwurf einer Vollziehungshandlung betrifft die Feststellung der TKK, dass auf dem Endkundenmarkt für Auslandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten gemäß § 1 Z 5 TKMVO 2003 effektiver Wettbewerb herrscht.
Der Konsultationsentwurf im Verfahren M 5a/03 betrifft die Aufhebung bestehender Verpflichtungen der Telekom Austria AG gem. § 37 Abs. 3 TKG 2003 auf dem Markt für Auslandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten.
Allfällige Stellungnahmen zu den Entwürfen senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diese bis spätestens 17.01.2005 an
konsultationen@rtr.at
oder
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Österreich"