• Bereich
    TKK
  • Datum
    21.02.2006
  • Kategorie
    Konsultationen

Öffentliche Konsultation der TKK zum Entwurf der Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006


Nach § 10 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 21/2005, dienen zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3 sowie Abs. 6 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt.

Nach § 10 Abs. 6 KOG kann die Telekom-Control-Kommission aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Finanzierungsbeiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen würden demnach nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen werden.

Vor Erlassung einer derartigen Verordnung ist den Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 6 KOG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Entwurf der Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 wird daher nachfolgend samt den erläuternden Bemerkungen zum Download bereitgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass laut § 10 Abs. 6 KOG eine Stellungnahmemöglichkeit nur „Beitragspflichtigen“ eingeräumt ist.

Allfällige Stellungnahmen zu dem Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens Donnerstag, den 02.03.2006 vornehmlich per e-Mail an

konsultationen@rtr.at

oder

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Austria


Gerne halten wir Sie am Laufenden!

Ich stimme der Verarbeitung meiner hier angegebenen E-Mail-Adresse laut den Bestimmungen zum Datenschutz ausdrücklich zu. Diese Zustimmung kann ich jederzeit widerrufen.