• Bereich
    TKK
  • Datum
    22.12.2004
  • Kategorie
    Konsultationen
  • Stellungnahme

Öffentliche Konsultation der TKK gem. § 128 TKG 2003: Anordnungen gem. § 18 Abs. 4 TKG 2003 über das Zurverfügungstellen von Teilnehmerdaten

Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.

Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 nichts anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.

Gem. § 18 Abs. 1 Z 4 haben „Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Teilnehmerverzeichnis … online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.“ Kommt zwischen dem Betreiber und dem Berechtigten eine diesbezügliche Vereinbarung nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde eine Anordnung zu treffen, die eine zu treffende Vereinbarung ersetzt.

Die vorliegenden Entwürfe, die zum Download bereitgestellt sind, enthalten derartige Anordnungen.

Allfällige Stellungnahmen zu den Entwürfen senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diese bis spätestens 31.01.2005 an konsultationen@rtr.at oder Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Österreich

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