Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 nichts anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.
Dieser Entwurf einer Vollziehungshandlung betrifft den Antrag der eTel Austria AG auf Erlass einer Anordnung gemäß § 50 TKG 2003 bezüglich einer Vereinbarung über Rebilling und ist unten zum Download bereitgestellt.
Allfällige Stellungnahmen zum Entwurf senden Sie bitte bis spätestens 6.12.2005 an
konsultationen@rtr.at
oder
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Österreich