Gemäß § 55 TKG 2021 hat die RTR für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Diese Richtsätze sind, soweit zweckmäßig, getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder des Objekts festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach dieser Bestimmung hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 zu berücksichtigen. Die Verordnung ist regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Entwurf baut auf der WR-V 2019 (BGBl II 310/2019) auf, aktualisiert die Inputparameter der Richtsätze und passt die Verordnung (zB hinsichtlich der Verweise) an das TKG 2021 an.
Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 208 TKG 2021 nicht anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.
Der Entwurf samt Anlage und die Erläuterungen stehen unten zum Download bereit.
Allfällige Stellungnahmen senden Sie bitte unter Bezugnahme auf den „Entwurf zur WR-V 2022“ bis spätestens 02.12.2022, 12:00 Uhr, an
konsultationen@rtr.at
Stellungnahmen werden – wenn nicht explizit anders angegeben – auf der Webseite der RTR veröffentlicht, ebenso wird eine Liste der Unternehmen, die Stellungnahmen abgegeben haben, öffentlich zur Verfügung gestellt.