Die Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11.12.2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation sieht in Art. 102 Abs. 3 für Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste die Verpflichtung vor, Verbrauchern „klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen“ bereit zu stellen, deren Mindestinhalte in der genannten Bestimmung (kurz) angeführt werden. In der „Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17.12.2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist“ (in weiterer Folge: „VO“) werden diese Informationspflichten für die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste vor Abschluss von Verträgen mit Endkunden im Detail geregelt. Konkret ist ein Vertragszusammenfassungsblatt gemäß Anhang der VO zu erstellen, welches bestimmte Mindestinformationen zu enthalten hat.
Zu diesem Zweck hat die RTR, Fachbereich Telekommunikation und Post, bereits im Juli 2020 nach vorheriger Konsultation einen Leitfaden veröffentlicht, um ausreichende Vorlaufzeiten für die Umstellung der Geschäftsprozesse der Anbieter zu schaffen.
Die genannten europarechtlichen Vorgaben wurden in der Zwischenzeit in § 129 Abs. 4 und Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl I Nr. 190/2021, umgesetzt, weshalb eine Evaluierung des Leitfadens notwendig erscheint.
Das überarbeitete Handbuch enthält neben den sich aus dem TKG 2021 ergebenden Änderungen auch Anpassungen bzw. Klarstellungen, die sich aus an die RTR, Fachbereich Telekommunikation und Post, herangetragenen Fragestellungen ergeben haben.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Anpassungen steht das Praxishandbuch im Änderungsmodus zur Verfügung.
Wir laden Sie daher ein, Ihre Stellungnahme zu den Änderungen des vorliegenden Entwurfs des Handbuches
bis 22.01.2022 per E-Mail an
konsultationen@rtr.at
zu senden.
Stellungnahmen werden – wenn nicht explizit anders angegeben – auf der Webseite der RTR veröffentlicht, ebenso wird eine Liste der Unternehmen, die Stellungnahmen abgegeben haben, öffentlich zur Verfügung gestellt.