Nach dem TKG 2021 ist interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen zu gewähren, die beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben werden. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 208 TKG 2021 nicht anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.
Der gegenständliche Entwurf einer Vollziehungshandlung betrifft eine Novelle der gemäß § 119 Abs. 6 TKG 2021 erlassenen Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Regelungen zur Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbietern erlassen werden (Nummernübertragungsverordnung 2022 – NÜV 2022, BGBl II Nr. 184/2022). Ziel dieser vorgeschlagenen Novellierung ist, dem in zwei Bereichen identifizierten Regelungsbedarf gerecht zu werden. Nach den Feststellungen der RTR-GmbH betrifft dies einerseits die Modalitäten der Bekanntgabe eines Fortführungswunsches des Endnutzers hinsichtlich des bestehenden Mobilfunkvertrages und andererseits die problematische Situation, in die Endnutzer gelangen, wenn ihr Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter schlicht keine Nummernübertragungsinformation ausstellt bzw. dazu nicht (mehr) in der Lage ist (beispielsweise im Falle einer Insolvenz und Auflassung des Betriebs).
Der Novellenentwurf sowie die Erläuterungen stehen unten zum Download bereit. Im Sinne der besseren Lesbarkeit sind die geplanten Änderungen im Konsultationsdokument in den bisherigen Verordnungstext im Änderungsmodus eingearbeitet worden.
Allfällige Stellungnahmen senden Sie bitte unter Bezugnahme auf den „Entwurf zur NÜV“ bis spätestens Mittwoch, 21.05.2025, 18:00 Uhr, an
konsultationen@rtr.at oder
Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Austria
Hinweis: Das Dokument "NueV-Aenderungsvorschlag.pdf" ist nicht barrierefrei. Eine barrierefreie Darstellung dieses Dokuments im Änderungsmodus ist nicht möglich.