• Bereich
    Telekommunikation
  • Datum
    06.04.2023
  • Kategorie
    Konsultationen

Öffentliche Konsultation zu einer Verordnung nach § 135 Abs. 9 TKG 2021 der RTR-GmbH, mit der Detaillierungs­grad, Inhalt und Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäfts­bedingungen und Entgelt­bestimmungen nach § 135 Abs. 8 TKG 2021 festgelegt werden (Mitteilungs­verordnung 2023 – MitV 2023) – (06.04.2023)

Gemäß § 135 Abs. 9 TKG 2021 kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 135 Abs. 8 TKG 2021 an den Endnutzer festlegen.

Mit Inkrafttreten des TKG 2021 am 1.11.2021 wurde die gesetzliche Grundlage für Mitteilungen an Endnutzer über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Vertragsbedingungen durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten in einigen Punkten geändert. Somit ist auch eine Neufassung der Verordnung nach § 135 Abs 9 TKG 2021 zur Regelung von Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung gemäß § 135 Abs 8 TKG 2021 erforderlich, was mit dem hier vorliegenden Entwurf einer Mitteilungsverordnung 2023 (MitV 2023) der RTR-GmbH erfolgen soll.

In die Neufassung der Verordnung fließen – neben den gesetzlich vorgegebenen Änderungen – auch Erfahrungen aus der Aufsichtstätigkeit der vergangenen Jahre ein. Wesentliche Änderungen zur bisherigen MitV sind die Neufassung des Kreises der verpflichteten Anbieter, die Erhöhung der Transparenzvorgaben bei einseitigen Entgelterhöhungen sowie die Berücksichtigung einer allfälligen Abschlagszahlung bei Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts durch den Endnutzer im Rahmen der Mitteilungspflichten der verpflichteten Anbieter. Des Weiteren erfolgt eine Anpassung der Formerfordernisse der Mitteilung an die Vorgaben des TKG 2021.

Gemäß § 206 Abs 1 TKG 2021 ist interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu gewähren, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 208 TKG 2021 nicht anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.

Der Entwurf und die Erläuterungen stehen unten zum Download bereit.

Allfällige Stellungnahmen senden Sie bitte unter Bezugnahme auf den Entwurf bis spätestens 08.05.2023 an

konsultationen@rtr.at

Stellungnahmen werden – wenn nicht explizit anders angegeben – auf der Webseite der RTR veröffentlicht, ebenso wird eine Liste der Unternehmen, die Stellungnahmen abgegeben haben, öffentlich zur Verfügung gestellt.

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