Gemäß § 206 Abs 1 TKG 2021 ist interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu gewähren, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 208 TKG 2021 nicht anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.
Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) hat 2019 die TRV 2019 (BGBl II Nr 112/2019) erlassen, mit der der Betrag von EUR 2,74 pro Kabellaufmeter als bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung von Nutzungsrechten an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen festgesetzt wurde. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.07.2024 außer Kraft. Gemäß § 57 Abs 2 TKG 2021 hat die RTR eine Nachfolgeregelung zu erlassen.
Mit dem Entwurf der Telekom-Richtsatzverordnung 2024 – TRV 2024 wird nunmehr mit der Neuerlassung der Telekom-Richtsatzverordnung eine Valorisierung des geltenden Betrages entsprechend dem Verbraucherpreisindex 1996 vorgenommen.
Ausgehend vom Indexwert, der der Erlassung der TRV 2019 zugrunde gelegt wurde (148,8 für Februar 2019) und dem aktuell verfügbaren letzten Wert für Februar 2024 (188,2) ergibt sich eine neue Höhe des Richtsatzes von EUR 3,47 pro Kabellaufmeter, der ab August 2024 zur Anwendung gelangen soll.
Von der RTR wird der vorliegende Entwurf nun gemäß § 206 TKG 2021 bis 26.06.2024 konsultiert.
Stellungnahmen zum Entwurf der Neuerlassung der TRV 2024 senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diese bis spätestens 26.06.2024 an
Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Austria
Stellungnahmen werden – wenn nicht explizit anders angegeben – auf der Webseite der RTR veröffentlicht, ebenso wird eine Liste der Unternehmen, die Stellungnahmen abgegeben haben, zur Verfügung gestellt.
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