• Bereich
    Telekommunikation
  • Datum
    12.01.2024

Booster für 5G-Ausbau: Regulierungsbehörde genehmigt Infrastrukturkooperation von Drei und Magenta

Wettbewerb gesichert: Telekom-Control-Kommission (TKK) erteilt Genehmigung unter Auflagen

"Mit Ende des vergangenen Jahres können Drei und Magenta beim Ausbau ihrer 5G-Netze zusammenarbeiten und in einem bestimmten Umfang aktive Netzkomponenten beispielsweise zur Signalverarbeitung oder zur Netzsteuerung gemeinsam nutzen. Die Regulierungsbehörde TKK hat diesbezüglich letztes Jahr ihr OK gegeben", informiert Dr. Klaus M. Steinmaurer, Geschäftsführer der RTR für den Fachbereich Telekommunikation und Post, und führt aus, "Österreich ist weitgehend mit drei voneinander unabhängigen Mobilfunknetzen versorgt. Der weitere Netzausbau ist allerdings mit hohen Kosten verbunden. Die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturkomponenten bringt somit im Fall dieser Kooperation eine Win-Win-Situation: Nutzer:innen profitieren vom rascheren Netzausbau und der besseren Versorgung mit Mobilfunkdiensten, Mobilfunkanbieter können wiederum Kostensynergien lukrieren."

Anzeigepflicht für Mobilfunkanbieter bei der TKK, BWB und Bundeskartellanwalt in Prüfung involviert

Das Telekommunikationsgesetz sieht vor, dass Kooperationen über aktive Netzkomponenten für mobile Kommunikationsdienste der TKK zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Drei und Magenta haben von diesem Verfahren als Erste Gebrauch gemacht und im April 2023 eine beabsichtigte Kooperation bei der Nutzung aktiver Netzkomponenten angezeigt. Im Zuge des Prüfverfahrens sind auch Stellungnahmen der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwalts einzuholen. Als Amtsparteien haben sie das Kartellrecht zu vollziehen und können im Rahmen ihrer Stellungnahme eine entsprechende Einschätzung abgeben. Sie anerkannten einerseits die zusätzliche Versorgung durch die Kooperation, forderten aber andererseits, dass die Vorteile der Kooperation den virtuellen Mobilfunkanbietern (MVNOs) weitergegeben werden. Nachdem Drei und Magenta insbesondere die Weitergabe dieser zusätzlichen Versorgung zusagten, konnte die Kooperation (unter Auflagen) genehmigt werden.

Infrastrukturkooperation wird den Dienstewettbewerb beleben

Aus Sicht der Regulierungsbehörde ermöglicht die Kooperation einen schnelleren und weitergehenden Ausbau der Versorgung mit Mobilfunk und die Realisierung von Kostensynergien, etwa bei der gemeinsamen Nutzung von Masten und aktiver Infrastruktur. Die Kooperation beschränkt sich vor allem auf solche Gebiete, wo für die Dauer der Kooperation nur unwesentlicher Infrastrukturwettbewerb zu erwarten ist. Daher kommt es zu keiner wesentlichen Einschränkung des Infrastrukturwettbewerbs. Die Zusagen von Drei und Magenta stellen sowohl die Absicherung des bestehenden Infrastrukturwettbewerbs als auch die Weitergabe der Vorteile an die MVNOs sicher. Dadurch können auch MVNOs in diesen Gebieten entsprechende Dienste anbieten und für Wettbewerb sorgen.

Diese Entscheidung findet sich unter https://www.rtr.at/TKP/aktuelles/entscheidungen/entscheidungen/c_1_23.de.html

Da die Kooperation auch die Bündelung von Frequenzressourcen auf bestimmten Standorten vorsieht ("Spectrum Pooling"), war eine zusätzlich Genehmigung der Frequenzüberlassung erforderlich. Die Entscheidung über diese Genehmigung findet sich unter https://www.rtr.at/TKP/aktuelles/entscheidungen/entscheidungen/f7_23.de.html.

Hintergrundinformationen

Der Gesetzgeber hat im Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) mit seinem § 85 erstmals eine Regelung erlassen, die die Telekom-Control-Kommission (TKK) ermächtigt, Kooperationen von Mobilfunkanbietern über aktive Netzkomponenten vorab zu prüfen und zu genehmigen. Ziel der Bestimmung ist es, eine effiziente gemeinsame Nutzung zu ermöglichen und somit den 5G Ausbau zu erleichtern. Die Betreiber erhalten durch die Vorabgenehmigung ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Gleichzeitig kann die TKK allfällige Wettbewerbsbeschränkungen im Vorhinein verhindern.

Aktive Netzkomponenten sind Komponenten, die mit Strom betrieben werden und beispielsweise für die Signalerzeugung und -verstärkung sowie für die Netzsteuerung eingesetzt werden.

Sofern neben aktiven Netzkomponenten auch Frequenzressourcen gemeinsam genutzt werden, ist zusätzlich eine Genehmigung der Frequenzüberlassung nach § 20 TKG 2021 erforderlich.

Passive Netzkomponenten, wie beispielsweise Masten oder Klimageräte, sind von dieser gesetzlichen Bestimmung nicht umfasst.

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