In den letzten Monaten häuften sich bei der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde Anfragen und Beschwerden zu hohen Handyrechnungen, verursacht durch das Bestellen von Musik, Klingeltöne oder Videos, enorm. „Handys entwickeln sich immer mehr zum Bezahlungsmittel. Contentdienste, wie Klingeltöne und Videos, werden häufig über die Oberfläche des Handys bestellt und per Telefon-Rechnung beglichen. Die Gefahr, die Übersicht über anfallende Kosten zu verlieren, ist groß“, warnt Mag. Johannes Gungl, Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post, vor unliebsamen Kostenfallen. Gerade Smartphones, sicherlich auch heuer wieder beliebte Weihnachtsgeschenke, verleiten Jugendliche und Kinder oftmals zu Einkäufen, die gar nicht als „Einkauf“ wahrgenommen werden.
Im Gegensatz zu Mehrwertdiensten, die den Konsumentinnen und Konsumenten mittlerweile schon bekannt sind und wo eine Verordnung der Regulierungsbehörde klare Schutzmechanismen vorschreibt, fehlen diese mangels gesetzlicher Grundlage für Contentdienste völlig. „Es wäre wünschenswert, wenn hier die Betreiber selbst Schritte im Sinne ihrer Kunden setzen würden. Insbesondere bei Abos wäre eine Systematik wünschenswert, dass bei einem Abo nach maximal 10 Euro vom Teilnehmer eine neuerliche Zustimmung erteilt werden muss“, zeigt Gungl auf. „Eine solche Vorschrift hat sich für den Bereich der Mehrwertdienste bereits sehr bewährt.“
Da es sich beim Kauf von Contentdiensten zumeist um geringere Beträge handelt, werden diese oft auf der Rechnung übersehen oder im Falle von laufenden Abos erst sehr spät bemerkt. „Wir empfehlen, Rechnungen immer dahingehend zu kontrollieren, ob tatsächlich nur die gewünschten Positionen aufscheinen. Sollten Dienste verrechnet werden, die nicht bestellt wurden, raten wir, die Servicehotline der Betreiber zu kontaktieren und einen schriftlichen Rechnungseinspruch zu machen“, so Gungl abschließend.
Contentdienste werden von den Betreibern unterschiedlich bezeichnet. Sie scheinen als „Premium SMS & Dienste, „Ihr Einkauf“, „Einkauf digitale Güter extern“, „Entgelte für Online Dienste & Downloads“ auf Telefon-Rechnungen auf. Vielen Konsumentinnen und Konsumenten ist bei Abschluss des Handyvertrages nicht bewusst, dass man mit dem Handy ein Bezahlservice in Anspruch nehmen kann.