In ihrer Sitzung vom 19. April 2010 hat die Post-Control-Kommission (PCK) die Schließung von 16 Postämtern untersagt. „In diesem Verfahren hat die Regulierungsbehörde 75 Post-Geschäftsstellen der Österreichischen Post AG auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Schließung überprüft. 59 Post-Geschäftsstellen dürfen geschlossen werden, 16 müssen – zumindest vorerst – weiter betrieben werden“, gibt Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH und zuständig für Postangelegenheiten, die Entscheidung der PCK bekannt. „Ein wichtiges Entscheidungskriterium für oder gegen die Schließung ist die Erbringung des sogenannten Universaldienstes. Laut Postmarktgesetz darf eine eigenbetriebene Post-Geschäftsstelle (Postamt) nur dann geschlossen werden, wenn die kostendeckende Führung dauerhaft ausgeschlossen ist und wenn die Erbringung des Universaldienstes durch eine andere, eigen- oder fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle weiterhin gewährleistet ist“, so Serentschy.
Auf Grundlage des Postmarktgesetzes (PMG) ist nach Auslegung der PCK eine flächendeckende Versorgung dann gegeben, wenn in Gemeinden, die mehr als 10.000 Einwohner haben, und in Bezirkshauptstädten 90 % der dort ansässigen Bevölkerung eine Post-Geschäftsstelle in maximal 2.000 m Entfernung erreichen können. Das Gesetz sieht weiters vor, dass „in allen anderen Regionen“ für 90 % der dort ansässigen Bevölkerung eine Post-Geschäftsstelle in maximal 10.000 Metern erreichbar sein muss. Dabei geht die PCK davon aus, dass unter dem Begriff „in allen anderen Regionen“ Gemeinden mit weniger als 10.001 Einwohner zu verstehen sind, was dazu führt, dass für 90 % der Bevölkerung einer solchen Gemeinde eine Postgeschäftsstelle in maximal 10.000 Metern erreichbar sein muss. Die Österreichische Post AG (ÖPAG) ging hingegen von einem anderen Inhalt des Begriffes von „in allen anderen Regionen“ aus. Dies hätte bedeutet, dass deutlich weniger Schließungen zu untersagen gewesen wären.
Aus dieser unterschiedlichen Gesetzesauslegung erklärt sich auch, warum von 75 zur Entscheidung anstehenden Geschäftsstellen 16 zu untersagen waren. Als Alternativlösungen im Falle einer beabsichtigten Schließung kommen nicht nur neu errichtete Post-Partner in Frage sondern auch bereits bestehende Post-Geschäftsstellen (eigen- oder fremdbetrieben) in Nachbargemeinden, sofern die Flächenvorgaben erfüllt werden.
Insgesamt wurden bisher von der Österreichischen Post AG in sechs Verfahren 187 eigenbetriebene Postgeschäftsstellen (Postämter) zur Schließung bei der PCK bekannt gegeben. Bei 73 Postämtern wurde die Schließung nicht untersagt, bei 16 wurde, wie bereits ausgeführt, am 19. April 2010 die Schließung untersagt. 98 Postämter sind derzeit noch zu prüfen. Die Entscheidungsfrist der PCK beträgt – ab der Übermittlung der vollständigen Unterlagen – drei Monate. Vor Entscheidung durch die PCK ist dem Post-Geschäftsstellen-Beirat die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Dieser setzt sich aus Vertretern des Städtebundes, des Gemeindebundes, der Verbindungsstelle der Bundesländer und der RTR-GmbH zusammen, wobei der Vertreter der RTR-GmbH nicht stimmberechtigt ist.
Die Post-Control-Kommission (PCK) ist eine weisungsfreie Behörde und handelt auf Grundlage des Postgesetzes 1997 bzw. des PMG. Sie besteht aus drei Mitgliedern, derzeit unter Vorsitz einer Richterin des Obersten Gerichtshofes. Zu den Aufgaben der PCK zählen beispielsweise die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelten der Österreichischen Post AG oder die Überprüfung der Voraussetzungen für die Schließung von Post-Geschäftsstellen. Als Geschäftsstelle für die PCK fungiert die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).