• Bereich
    Telekommunikation
  • Datum
    29.05.2017

Positive Bilanz der RTR-Schlichtungstätigkeit: Streitigkeiten im Bereich Telekommunikation gehen weiter zurück

Von 1.996 Beschwerden betreffen mehr als 85 % den Mobilfunk

 
„Die Bilanz unserer Schlichtungstätigkeit ist auch für das Jahr 2016 erfreulich: Erstmals seit dem Jahr 2002 liegt mit 1.996 Fällen die Anzahl der bei uns eingebrachten Schlichtungsfälle unter der 2.000er-Marke und damit auf einem historischen Tiefstand“, sagt Mag. Johannes Gungl, Geschäftsführer der RTR für den Fachbereich Telekommunikation und Post, anlässlich der Präsentation des Tätigkeitsberichts der Schlichtungsstellen. „Wie auch in den letzten Jahren machen Verfahren zum Mobilfunk den weitaus größten Brocken aus. Allerdings ist positiv, dass die Verfahren zu Contentdiensten, die Treiber der letzten Jahre, mehr als deutlich zurückgegangen sind“, führt Gungl aus.

Verfahren, bei denen es nicht um Geld geht, nehmen leicht zu

„Auffällig in der Verfahrensstatistik ist ein Anstieg der ‚Nichtentgeltstreitigkeiten‘ – deren Anteil stieg durch die rückläufige Gesamtzahl der Beschwerden von 22,7 % im Jahr 2015 auf 37,9 % im Jahr 2016. Darunter fallen etwa Beschwerden zum Kundenservice und zu Vertragsschwierigkeiten“, erläutert Gungl. „Ärgernis für viele und damit häufiger Verfahrensgegenstand ist auch das Thema Netzabdeckung und Netzqualität. Ein Instrument, um Gewissheit zu erhalten, ob die zugesagten Down-/
Upload-Geschwindigkeiten bereitgestellt werden, ist der RTR-Netztest. Führt man über einen längeren Zeitraum mehrmals Messungen durch, kann man seinen Internetanschluss sicherlich realistisch einschätzen“, rät Gungl.

Einigungsquote mit 81 % so hoch wie noch nie

81 % aller bei der RTR eingeleiteten Verfahren konnten einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden. „Auch diese Quote konnten wir im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verbessern. Sie ist aber auch ein Indikator für die durchaus steigende Serviceorientierung der Betreiber. Denn oftmals finden die Betreiber unmittelbar nach der Verfahrenseinleitung eine Einigung mit den involvierten Endkundinnen und Endkunden, ohne dass weitere Vermittlungsschritte seitens der Schlichtungsstelle gesetzt werden müssen“, merkt der Telekomregulator abschließend an.

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