"Ab 1. Mai gilt: Wechselt man seinen Wohnort innerhalb Österreichs, kann man seinen Anschluss, wenn dieser einen Internetzugang beinhaltet, zu den bestehenden Vertragskonditionen mitnehmen, sofern man das möchte", informiert Dr. Klaus M. Steinmaurer, Geschäftsführer der RTR für den Fachbereich Telekommunikation und Post, über eine neue gesetzliche Nutzerschutzbestimmung, die in Kürze in Kraft tritt. Das gilt allerdings nur für Verträge, die ab dem 1. November 2021 abgeschlossen wurden.
Der österreichische Gesetzgeber unterstützt mit dieser Bestimmung das steigende Bedürfnis nach Flexibilität. "Ob erforderlich durch den Beruf, die Ausbildung oder private Umstände - Wohnortwechsel können geplant oder unerwartet anstehen. Die neue gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass bei Wechsel des Standorts der bestehende Vertrag vom Anbieter nicht geändert werden darf. Ist am neuen Standort die Herstellung eines neuen Anschlusses erforderlich, sind die Kosten mit jenen einer normalen Herstellung gedeckelt," informiert Steinmaurer und führt weiter aus, "Wenn alle Stricke reißen und der Anbieter am neuen Standort den Vertrag nicht erfüllen bzw. den Anschluss nicht herstellen kann, besteht sogar ein Kündigungsrecht. Es gilt dann eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum darauffolgenden Monatsletzten."
Hat man bei Vertragsabschluss ein preisgestütztes Endgerät erhalten, das man behalten möchte, kann der Anbieter unter Umständen eine Abschlagszahlung verlangen.
"Wir empfehlen, sich im Falle eines Ortswechsels rechtzeitig mit seinem Anbieter in Verbindung zu setzen und offene Fragen vorab zu klären. Dann bleiben unerwartete Überraschungen aus", sagt Steinmaurer abschließend.