Gemäß § 44 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) haben Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und Anbieter öffentlicher Kommunikationsdienste nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften Cybersicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Reichen diese Rechtsvorschriften nicht aus, um die Sicherheit der Netze und Dienste zu gewährleisten, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem zuständigen Bundesminister sowie der Cybersicherheitsbehörde (Bundesamt für Cybersicherheit; BCS) durch Verordnung nähere technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Dabei hat sie insbesondere relevante internationale Vorschriften, die nationale Cybersicherheitsstrategie, die Art des Netzes oder Dienstes, die technischen Möglichkeiten sowie schutzwürdige Interessen der Nutzer zu berücksichtigen.
Weiters können Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlichen Kommunikationsdiensten, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben und über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen, dazu verpflichtet werden, eine österreichische Zustelladresse bekanntzugeben, an die in Verfahren nach TKG 2021 rechtskräftig zugestellt werden kann. Dies gilt auch für Hersteller und Dienstleister von Netzkomponenten, wenn sie ihre Produkte oder Leistungen in Österreich anbieten oder diese nach Österreich importiert werden.