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Meldungen betreffend Cybersicherheit und Notrufe

Meldung von erheblichen Cybersicherheitsvorfällen

Gemäß § 34 Netz und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) haben wesentliche und wichtige Einrichtungen jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall zu melden. Weitere Informationen dazu sind unter https://www.cert.at/de/nis2/ verfügbar.

Meldungen im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit von Notrufen

Gemäß § 123 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) haben Anbieter und Betreiber der Regulierungsbehörde, den betroffenen Bescheidinhabern von Notrufnummern sowie den betroffenen Notrufabfragestellen Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern hatten, unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung an die Regulierungsbehörde soll über das e-Gov-Portal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR)  erfolgen.

  • Ein Vorfall ist jedenfalls mitzuteilen, wenn eine Notrufnummer aus einem Kommunikationsnetz für Teilnehmer eines verfügbaren öffentlichen Sprachkommunikationsdienst nicht erreichbar ist.
  • Die Nichterreichbarkeit einer Notrufnummer ist auch dann mitzuteilen, wenn der Sprachkommunikationsdienst aus Sicht des Teilnehmers nur teilweise verfügbar ist (beispielsweise, wenn für Teilnehmer lediglich einige Rufnummern erreichbar sind, aber zumindest eine Notrufnummer nicht).
  • Darüber hinaus ist ein Vorfall auch dann mitzuteilen, wenn der Sprachkommunikationsdienst der Notrufleitstelle, an dem ein Notruf terminiert, für passive Gespräche nicht verfügbar ist, unabhängig davon, ob die Notrufnummer (z.B. durch automatische Weiterleitung) erreichbar ist oder nicht.