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Informationen zur Wertkartenregistrierung

Registrierungspflicht - es gibt keine anonymen Verträge

Seit dem 1. Jänner 2019 ist es nicht mehr möglich, anonym einen Vertrag zu aktivieren. Das gilt sowohl für Prepaid-(„Wertkarten“) als auch Postpaidverträge ("Vertragstarife"). Damit ein Vertrag genutzt werden kann, muss man sich daher gegenüber dem Betreiber identifizieren. Sie müssen sich auch identifizieren, wenn Sie die SIM-Karte z.B. in einem Datenmodem zur Internetnutzung verwenden.

Der Anbieter hat folgende Daten zu erfassen:

  • Name
  • akademischer Grad
  • Geburtsdatum


Kosten für die Identifizierung

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Identifikation eines Vertrages sehen leider keine Regelung zur Kostentragung für die Nutzerinnen und Nutzer vor. Anbieter dürfen Ihnen daher für die Registrierung Entgelte verrechnen. Die meisten Anbieter ermöglichen allerdings auch kostenfreie Identifikationsmethoden, wobei es sich in der Regel um online zur Verfügung gestellte Möglichkeiten handelt. Erkundigen Sie sich am besten noch vor dem Kauf einer SIM-Karte über die verschiedenen Möglichkeiten und die damit verbundenen Kosten. Am Ende der Seite finden Sie Links zu den Webseiten von einigen Anbietern auf denen sich Informationen zur Registrierung befinden.

Hinweis: Die Anbieter haben natürlich kaum Möglichkeiten auf die Preisgestaltung anderer, von ihnen unabhängigen, Unternehmen einzuwirken. Wenn Sie daher jemanden beauftragen, die Identifikation für Sie vorzunehmen (etwa im Einzelhandel), kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Dienstleister ein Entgelt dafür verrechnet, ohne dass Ihr Anbieter davon Kenntnis erlangt.

Wie können Sie sich identifizieren?

In der sogenannten „Identifikationsverordnung“ wird genau geregelt, welche Methoden bei der Identifizierung anzuwenden sind. Die Bandbreite reicht von einer schlichten Vorlage eines Ausweises im Shop oder einer Vertriebsstelle bis hin zur Identifikation über das Internet. Hier nennt die Verordnung das Photoident-Verfahren (Ausweisprüfung über eine Webcam) oder die Bestätigung durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem man bereits identifiziert ist. Anbieter können auch andere zumindest gleichwertige Methoden vorsehen. Erkundigen Sie sich vorab, welche Unterlagen Sie benötigen. Es kann z.B. erforderlich sein, den PUK-Code bei der Registrierung bekannt zu geben.

Handelt es sich beim Nutzer um eine juristische Person (z.B. Verein, GmbH), sind geeignete Registerauszüge vorzulegen. Gleichzeitig hat sich jene Person zu identifizieren, die sich gegenüber dem Anbieter als vertretungsbefugt ausgibt.

Das BMLRT legt die gesetzlichen Vorgaben so aus, dass für die bloße Identifizierung keine Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt wird. Minderjährige Nutzerinnen und Nutzer können sich also eigenständig registrieren. Die Daten des gesetzlichen Vertreters müssen dabei nicht zusätzlich erhoben werden. Die Anbieter handhaben das Mindestalter jedoch sehr unterschiedlich. So kann das akzeptierte Mindestalter in der Bandbreite von sieben bis 18 Jahren liegen. Daher empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich schon vor dem Wertkartenkauf erkundigen, welches Mindestalter beim jeweiligen Anbieter gilt.

SIM-Karten, die in Geräten eingebaut sind

Viele SIM-Karten sind heute in Geräten wie z.B. Autos, Alarmanlagen, Heizungssteuerungen oder Wildkameras eingebaut. Ob Sie sich identifizieren müssen, hängt davon ab, ob Sie neben dem Vertrag mit dem Endgerätehersteller bzw. dem Anbieter des Service (z.B. der Alarmanlagenüberwachung) auch einen Vertrag mit dem Mobilfunkanbieter haben. Wenn Sie selbst die SIM-Karte gekauft und in das Gerät eingebaut haben, Guthaben aufladen oder direkt Rechnungen an den Mobilfunkanbieter begleichen, sind Sie der Vertragspartner des Mobilfunkbetreibers und müssen sich identifizieren. Wenn Sie gar nicht wissen, ob oder welche SIM-Karte eingebaut ist bzw. kein Guthaben aufladen müssen, wird der Gerätehersteller (z.B. Autoproduzent) oder Serviceanbieter (z.B. Alarmserviceanbieter) der Vertragspartner des Mobilfunkanbieters sein. Dieser bezahlt dann für die Nutzung der SIM-Karte an den Mobilfunkanbieter und muss sich identifizieren. Sie selbst müssen sich in diesen Fällen nicht identifizieren, obwohl die SIM-Karte in einem von Ihnen genutzten Gerät eingebaut ist.

Kommt ein Anbieter seinen Verpflichtungen zur Erfassung der Identität seiner Kundinnen und Kunden nicht nach, drohen Strafen bis zu 37.000 Euro.


AnbieterLink zu den Informationen
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