Die Verordnung ist seit 12. September 2025 anwendbar. Einzelne Kapitel und Artikel treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft:
Für die Umsetzung des Data Act sind eine oder mehrere zuständige Behörden gesetzlich zu benennen, wobei die Datenschutzbehörde für den Schutz personenbezogener Daten auch im Rahmen des Data Act zuständig ist. Die für Wechsel und Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten (Kapitel VI und Art. 34 und 35 Data Act) zuständige Behörde hat über "Erfahrungen auf dem Gebiet der Daten und der elektronischen Kommunikationsdienste" zu verfügen. Bei sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung bleibt die Zuständigkeit von sektoralen Behörden gewahrt. Wenn mehr als eine Behörde benannt wird, ist überdies aus ihrer Mitte ein Datenkoordinator zur Erleichterung der Behördenkooperation zu bestellen. Bisher ist die gesetzliche Benennung der zuständigen Behörde(n) noch ausständig.