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Zeitplan und Umsetzung

Die Abbildung zeigt den Fahrplan zum Data Act in Form eines Pfeildiagramms mit 6 Schritten: 1. Veröffentlichung am 13.12.2023; 2. Inkrafttreten am 11.01.2024; 3. Geltungsbeginn für die meisten Bestimmungen am 12.09.2025; 4. Daten vernetzter Produkte sind direkt zugänglich am 12.09.2026; 5. Keine Wechselentgelte mehr beim Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten ab 12.01.2027; 6. 	Verbot missbräuchlicher Vertragsklauseln gilt auch für (unbefristete) Altverträge ab 12.09.2027
Der Data Act wird zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam © RTR


Die Verordnung ist seit 12. September 2025 anwendbar. Einzelne Kapitel und Artikel treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft:

  • 12. September 2025: Kapitel III (Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen) gilt für Datenbereitstellungspflichten nach Unionsrecht oder nationalem Recht, die nach diesem Datum in Kraft treten.
  • 12. September 2025: Kapitel IV (Missbräuchliche Vertragsklauseln) gilt für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden.
  • 12. September 2026: Artikel 3 Absatz 1 (Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten) gilt für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht wurden.
  • 12. Jänner 2027: Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten dürfen für den Vollzug des Anbieterwechsels keine Wechselentgelte mehr erheben (Artikel 29 Absatz 1).
  • 12. September 2027: Kapitel IV gilt für Verträge, die am oder vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, unter bestimmten Bedingungen.

Für die Umsetzung des Data Act sind eine oder mehrere zuständige Behörden gesetzlich zu benennen, wobei die Datenschutzbehörde für den Schutz personenbezogener Daten auch im Rahmen des Data Act zuständig ist. Die für Wechsel und Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten (Kapitel VI und Art. 34 und 35 Data Act) zuständige Behörde hat über "Erfahrungen auf dem Gebiet der Daten und der elektronischen Kommunikationsdienste" zu verfügen. Bei sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung bleibt die Zuständigkeit von sektoralen Behörden gewahrt. Wenn mehr als eine Behörde benannt wird, ist überdies aus ihrer Mitte ein Datenkoordinator zur Erleichterung der Behördenkooperation zu bestellen. Bisher ist die gesetzliche Benennung der zuständigen Behörde(n) noch ausständig.