Obgleich Marktanalyseentscheidungen bei einer Vielzahl von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze an festen Standorten zu einer Feststellung beträchtlicher Marktmacht des betroffenen Unternehmens und zur Auferlegung verschiedener spezifischer Verpflichtungen (Zusammenschaltungsverpflichtung und Entgeltkontrolle) geführt haben, wird im Folgenden nur auf A1 Telekom Austria AG eingegangen, da nur diesem Unternehmen die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardangebots in Bezug auf die Terminierung in sein öffentliches Telefonnetz an festen Standorten auferlegt wurde.
Nach dem Marktanalysebescheid M 1.8/12-148 vom 30.09.2013 hat A1 Telekom Austria AG die direkte und indirekte Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten betreffend die Leistung „Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten der A1 Telekom Austria AG“ mit anderen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze auf Nachfrage und zu den Entgelten iSd Spruchpunktes C.4. zu gewährleisten. Für die von A1 Telekom Austria AG erbrachte Leistung „Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten der A1 Telekom Austria AG“ gilt ab 1.11.2013 ein maximales Entgelt pro Minute in der Höhe von Cent 0,137 in der Peak-Zeit und Cent 0,085 in der Off-Peak-Zeit. Als Peak-Zeiten gelten alle Zeiten von Montag bis Freitag (werktags) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Als Off-Peak-Zeiten gelten alle Zeiten von Montag bis Freitag (werktags) von 00.00 Uhr bis 08.00 Uhr; Montag bis Freitag (werktags) von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr; Samstag, Sonn- und gesetzlich anerkannte Feiertage von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Bis längstens 31.12.2013 ist die Zusammenschaltung sowohl auf der Ebene der 44 bestehenden Vermittlungsstellen der (bisherigen) niederen Netzebene der A1 Telekom Austria AG als auch auf der Ebene der 7 Hauptvermittlungsstellen zu ermöglichen. Sobald ein konkreter Netzübergangspunkt eines Zusammenschaltungspartners der A1 Telekom Austria AG auf der niederen Netzebene vollständig migriert ist, entfällt die Verpflichtung, diesem Zusammenschaltungspartner die Zusammenschaltung an diesem NÜP der niederen Netzebene zu ermöglichen. Spätestens ab 1.1.2014 hat die Zusammenschaltung nur mehr an den Standorten der 7 Hauptvermittlungsstellen der A1 Telekom Austria AG zu erfolgen. Spätestens ab 1.1.2014 ist eine Zusammenschaltung an zumindest einem Standort der 7 Hauptvermittlungsstellen ausreichend, um den Sprachverkehr zu allen Zielen (Rufnummernbereichen) im österreichischen Festnetz der A1 Telekom Austria AG abzuführen.
Zudem hat A1 Telekom Austria AG gemäß § 38 TKG 2003 anderen Unternehmen, die gleichartige Leistungen gegenüber Endkunden bzw Diensteanbietern erbringen, die Leistung „Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten der A1 Telekom Austria AG“ unter gleichen Umständen zu denselben Bedingungen und mit der gleichen Qualität anzubieten, wie sie diese sich selber, verbundenen oder anderen Unternehmen bereitstellt. A1 Telekom Austria AG hat insbesondere betreffend alle angebotenen Endkundenprodukte, die Terminierungsleistungen als Vorleistungen erfordern, diese Vorleistungen anderen Unternehmen zu denselben Bedingungen und mit der gleichen Qualität spätestens zeitgleich mit der Einführung der Endkundenprodukte anzubieten.
A1 Telekom Austria AG hat schließlich binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides ein Standardangebot betreffend die unter Spruchpunkt A. genannten Leistungen auf ihrer Unternehmenswebseite zu veröffentlichen und laufend auf aktuellem Stand zu halten. Darüber hinaus hat A1 Telekom Austria AG sämtliche Zusammenschaltungspartner sowie die Telekom-Control-Kommission (rtr@rtr.at) per E-Mail über die wesentlichen Inhalte von Änderungen dieses Standardangebotes spätestens zeitgleich mit der Veröffentlichung zu verständigen.
A1 Telekom Austria AG kam der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Standardangebots fristgerecht nach.
In Ergänzung zu den vorerwähnten Marktanalysebescheiden hat die Telekom-Control-Kommission am 21.12.2015 34 Bescheide betreffend Terminierung in mehreren individuellen Festnetzen (M 1.2/15-44-77) beschlossen. Mit den Bescheiden wurde die bestehende Rechtslage dahingehend geändert, als Gespräche, die in Nicht-EWR-Ländern originieren und in den Netzen der nachstehend angeführten Betreiber terminieren, von der bestehenden „Pure LRIC“-Regulierung für die Höhe der Terminierungsentgelte ausgenommen werden.
Adressaten dieser Bescheide sind die Unternehmen aicall telekommunikations-Dienstleistungs GmbH, Aplus Informationstechnologie GmbH, atms Telefon- und Marketing Services GmbH, A1 Telekom Austria AG, Brennercom Tirol GmbH, Colt Technology Services GmbH, Four Telecom Services Gmbh & Co KG, Hutchison Drei Austria GmbH, Innosoft Theresia Hirschbichler KG, LIWEST Kabelmedien GmbH, MASS Response Service GmbH, mediainvent Service GmbH, Multikom Austria Telekom GmbH, NeoTel Telefonservice GmbH & Co KG, Orange Business Austria GmbH, RSD - Rapid Solution Development Werner Berghammer, Russmedia IT GmbH, SCHREGO Communications Ltd, scom GmbH, SIPit Kommunikationsmanagement GmbH, Telecom5 Business Systems GmbH, Telekom u. Sicherheitstechnik - Gerhard Valentek, Tele2 Telecommunication GmbH, T-Mobile Austria GmbH, UniCredit Business Integrated Solutions Austria GmbH, UPC Telekabel Wien GmbH, Verizon Austria GmbH, Voxbone SA, WNT Telecommunication GmbH, 1012-Festnetz-Service GmbH, 3U Telecom GmbH, Finarea S.A. sowie Schuster & Kyba Gesellschaft m.b.H.